Nach welchem örtlichen Rechte ist die Erbfolge in den Nachlaß eines in einem gemeinrechtlichen Gebiete Verstorbenen zu beurteilen, wenn dieser zur Zeit des Todes keinen Wohnsitz hatte?
1. Verhältnis des Fluchtliniengesetzes zum Enteignungsgesetze. Kann der Eigentümer in den Fällen des § 13 des ersteren die Übernahme des ganzen Grundstückes nur dann verlangen, wenn das Restgrundstück nicht mehr zur Bebauung geeignet ist, oder auch dann, wenn dasselbe nach seiner Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann (§. 9 des Enteignungsgesetzes)?
2. Anfang der Verzinsung der Eigentumsentschädigung.
Inwieweit ist es im Eheprozesse zulässig, mit der den Bestand der Ehe betreffenden Klage den Antrag auf Entscheidung über die Schuldfrage zu verbinden?
Ist die auf Beseitigung der infolge einer Eisenbahnanlage geänderten Vorflutverhältnisse gerichtete Klage des Anliegers schon aus dem Grunde dem Rechtswege entzogen, weil sie mit dem Betriebe des Eisenbahnunternehmens im Zusammenhange steht, oder bedarf es dazu der Entscheidung der Landespolizeibehörde?
Kann der Mäkler die ihm für das Zuführen eines Käufers versprochene Provision beanspruchen, wenn der Auftraggeber bei dem Verkaufe an die durch den Mäkler zum Kaufen veranlaßte Person von der vorausgegangenen Vermittelungsthätigkeit des Mäklers keine Kenntnis gehabt hat?
Unterliegt ein Vertrag, durch welchen die Rechte auf ausschließliche Ausnutzung und Verwertung eines Patentes für einen räumlich bestimmten Bezirk und mit einer gewissen Produktionsbeschränkung dauernd übertragen werden, dem Kauf-, dem Miets- oder dem Cessionsstempel?
Wie ist die Bestimmung des § 49 der preußischen Grundbuchordnung zu verstehen, daß die Vorschriften des bisherigen Rechtes in Ansehung der Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt werden kann, bis zur Anlegung desselben in Gültigkeit bleiben?