Zur Auslegung der §§. 84. 85 C.P.O. Ist das nach fruchtlosem Ablaufe der Frist gemäß §. 85 Abs. 1 C.P.O. erlassene Endurteil als Versäumnisurteil anzusehen?
1. Beschlagnahme, Anheimstellung des Verkaufes und Zwangsversteigerung immobiler Kuxe. Steht der Gewerkschaft ein Pfand- und Vorzugsrecht wegen rückständiger Zubußen zu?
2. Haftet das ehegemeinschaftliche Vermögen für Deliktsschulden des Mannes bei der partikulären Errungenschaftsgemeinschaft, insbesondere nach Sayn-Wittgensteiner Gewohnheitsrecht?
1. Kann auf Grund des § 206 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 ein Realberechtigter der Pfändung von Mietzinsen des verhafteten Grundstückes widersprechen?
2. Anfechtbarkeit eines antichretischen Pfandvertrages auf Grund der Bestimmung des § 31 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872. Erfordernis der Übergabe zur Vollziehung solchen Vertrages.
Form der urkundlichen Übernahme von Verpflichtungen durch eine Stadtgemeinde nach § 56 Ziff. 8 der preußischen Städteordnung vom 30. Mai 1853. Kann die Formwidrigkeit der Urkunde von dem Empfänger trotz ihrer unbeanstandeten Entgegennahme und trotz des Beweises, daß die Stadtvertretung die Übernahme der Verpflichtung beschlossen habe, geltend gemacht werden?
Ersitzung eines neuen Wegerechtes nach Bestätigung eines die bisherigen Rechte gleichen Inhaltes beseitigenden Separationsrezesses.
1. Bedarf es dazu der fünfzigjährigen Präskription (§ 660 A.L.R. I. 9)?
2. Unterbricht eine unwesentliche Änderung der Wegesrichtung die Ersitzung?
3. Unter welchen Voraussetzungen kann die Ersitzung auch während der Zeit der Verpachtung des dienenden Grundstückes beginnen (§ 521 A.L.R. I. 9)?
1. Sind unter den "Rechtsnachfolgern" in § 217 C.P.O. nur die Universalsuccessoren der verstorbenen Partei zu verstehen?
2. Sind in der Mark Brandenburg die Erfordernisse einer Erbeseinsetzung nach den Grundsätzen des römischen Rechtes oder nach den Vorschriften des A.L.R. I. 12 zu beurteilen?
1. Erscheinen mit Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches die einschränkenden Bestimmungen der Artt. 676. 677 das. auch auf solche Fenster anwendbar, welche schon vor Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches bestanden haben?
2. Kann nach dem bürgerlichen Gesetzbuche durch das 30 jährige Bestehen von nicht nach den Vorschriften der Artt. 676. 677 eingerichteten Fenstern eine Lichtservitut gegen des Nachbars Eigentum erworben werden?
1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine von der Ehefrau geltend gemachte Ersatzforderung als "cause légitime" im Sinne des Art. 1595 Ziff. 2 Code civil und der auf Grund dieser Vorschrift zwischen den Ehegatten abgeschlossene Kaufvertrag als gültig angesehen werden kann?
2. Wird die Ungültigkeit des Vertrages dadurch geheilt, daß die Ehegatten später, nach erfolgter Gütertrennung, beschließen, ihn aufrechtzuhalten?
3. Muß der Gläubiger, der in der Klage die Ungültigerklärung eines solchen Vertrages verlangt, ein besonderes Interesse daran nachweisen?