Kann der Kläger die gemäß § 655 Abs. 2 C.P.O. beantragte Verurteilung zur Erstattung dessen, was ihm der Beklagte auf Grund des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteiles gezahlt hat, durch Erhebung von Kompensationseinreden abwenden?
1. Wird durch die Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft oder durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren in Ansehung der Gesellschaftsprozesse unterbrochen?
2. Hat, wenn ein Gesellschafter in einem derartigen Prozesse als Nebenintervenient auftritt, in dieser Beziehung § 66 C.P.O. Anwendung zu finden?
3. Sind in derartigen Fällen die ergangenen Urteile, wenn das Rechtsverhältnis der Gesellschaft und dem Nebenintervenienten gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann, auch dem Nebenintervenienten zuzustellen, und beginnt die Rechtsmittelfrist erst dann ihren Lauf, wenn auch die Zustellung an ihn erfolgt ist?
Kann nach Zurücknahme der Klage (§ 243 Abs. 1 C.P.O.) der Beklagte seine früher bereits angekündigte Widerklage noch im Sinne von § 254 C.P.O. rechtshängig machen und Urteil erwirken?
1. Sind die Bestimmungen des § 577 C.P.O. auch dann anzuwenden, wenn in anderen Sachen als eigentlichen Ehesachen Ehetrennungsgründe geltend gemacht werden?
2. Wie gestaltet sich das weitere Verfahren, wenn über kumulative Behauptungen der Beweis durch Eideszuschiebung angetreten ist?
Ist nach § 37 Abs. 3 G.K.G. die für den Mahnbefehl erhobene Gebühr bei Zurücknahme der demnächst zufolge § 637 C.P.O. angestellten Klage auf die nach § 46 G.K.G. zu erhebende Gebühr anzurechnen?
Umfaßt § 685 C.P.O. nicht bloß Anträge, Einwendungen und Erinnerungen des Schuldners und Gläubigers, sondern auch dritter Personen, und auf welchem Wege haben die letzteren ihre Einwendungen geltend zu machen?
Ist die Revision gegen ein Berufungsurteil zulässig, welches im Gegensatze zum Urteile erster Instanz ausspricht, daß der angebliche Rechtsnachfolger einer verstorbenen Partei zur Aufnahme des Rechtsstreites berechtigt sei?
Kann der Schwurpflichtige, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn ihm wegen Abwesenheit vom Vormundschaftsgerichte ein Vormund oder Pfleger bestellt worden, zu denjenigen Personen gerechnet werden, welche im Sinne des § 433 C.P.O. zur Leistung des Eides unfähig sind?