Wird der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Verschulden und einem Schaden dadurch ausgeschlossen, daß der Schade unmittelbar durch eine freie Handlung des Beschädigten selbst herbeigeführt ist, wenn diese Handlung zur Abwendung einer durch das Verschulden verursachten Gefahr vorgenommen wurde?
1. Inwieweit ist der befugte Träger eines Familiennamens berechtigt, der unbefugten Führung seines Familiennamens im Wege der Civilklage entgegenzutreten?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ausländer vor deutschen Gerichten auf Unterlassung der Führung seines Familiennamens gegen einen Deutschen klagen?
3. Kann die Befugnis zur Führung eines fremden Familiennamens auf einen Arrogationsvertrag gestützt werden, welcher nach der Absicht der Kontrahenten, mit Ausschluß aller sonstigen Wirkungen einer Annahme an Kindesstatt, nur den Übergang des Familiennamens des Annehmenden auf den Angenommenen hervorbringen sollte?
Braucht bei der aquilischen Klage nur die Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem eingetretenen Schaden und der gefährlichen Handlung des Beklagten bewiesen zu werden?
Haftet der Bürge eines Kassenbeamten für diejenigen Unterschlagungen desselben, welche durch Kontrolle seitens des Kassenherrn hätten verhütet werden können?
Regelung der Gebrauchsrechte an öffentlichen Gewässern bei Konflikten zwischen den Interessen der Landwirtschaft und denen der Industrie. Freie Stellung des Richters bei der Teilung dieser Rechte nach Art und Zeit.
Sind die vom preuß. Allg. Landrecht demjenigen Patrone einer Kirche, welcher Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse zu tragen hat, beigelegten Rechte über das Kirchenvermögen durch das Gesetz vom 20. Juni 1875 §. 40 (G.S. S. 341) geändert worden? Ist ein ohne seine Zustimmung über die Substanz des Kirchenvermögens abgeschlossener Vergleich für die Kirche unverbindlich? Rechtsstellung mehrerer Mitpatrone.
Bedeutung der Bestimmung in §. 39 Ziff. 4 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze, nach der für die Ansprüche gegen den Landesfiskus in betreff der Verpflichtung zur Entrichtung eines Wertsstempels die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind.