Ist unter dem Wohnsitze des Schuldners, an welchem nach Satz 1247 Abs. 2 des badischen Landrechtes (Art. 1247 Code civil) außer den in Abs. 1 genannten Fällen die Zahlung zu geschehen hat, der Wohnsitz zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit oder der gegenwärtige Wohnsitz zu verstehen?
Hat die Cession einer Forderung, obgleich sie weder dem Schuldner zugestellt noch von diesem in einer öffentlichen Urkunde angenommen worden ist, nach rheinischem Rechte die Wirkung, daß der Cessionar dem Schuldner gegenüber als Gläubiger anzusehen ist, oder tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn den Vorschriften des Art. 1690 Code civil genügt wurde? Steht demgemäß dem Cedenten, solange dies nicht geschehen ist, das Recht zu, wegen der cedierten Forderung gegen den Schuldner Klage zu erheben?
1. Haben die Artt. 2074. 2075 Code civil durch Einführung der Civilprozeßordnung ihre Geltung verloren, oder stehen sie noch in Kraft?
2. Finden sie auch auf Handelssachen Anwendung, soweit nicht Art. 309 H.G.B. zutrifft?
3. Kann diese letztere Vorschrift insoweit Anwendung finden, als es sich um eine Faustpfandbestellung an Lebensversicherungspolicen handelt?
4. Was ist unter "entgeltlichen Verträgen" im Sinne des §. 24 Ziff. 2 K.O. sowie des §. 3 Ziff. 2 des Anfechtungsgesetzes zu verstehen?
5. Kann im Konkursverfahren an Lebensversicherungspolicen ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund des Art. 313 H.G.B. oder einer Vertragsbestimmung geltend gemacht werden?
Inwiefern bildet die Vereinigung des Hypothekarrechtes mit dem Eigentume in einer Person (Konsolidation) nach französischem Rechte einen Erlöschungsgrund der Hypothek?
Ist die Wirksamkeit einer Substitutionsverfügung, welche der Erblasser der Vorschrift des Art. 1048 Code civil gemäß zu Gunsten der schon geborenen und noch zu erwartenden Kinder - enfans nés et à naître - des bedachten Sohnes getroffen hat, dadurch bedingt, daß zur Zeit des Todes des Erblassers Kinder jenes vorhanden sind?
1. Ist es nach den Vorschriften der Artt. 1387 flg. Code civil zulässig, im Heiratsvertrage neben der vereinbarten Errungenschaftsgemeinschaft bezüglich des dem Ehemanne durch Schenkung oder Erbschaft anerfallenden Vermögens vollständige Gütertrennung zu stipulieren?
2. Findet bei einem so geregelten güterrechtlichen Verhältnisse der Art. 1499 Code civil grundsätzlich Anwendung?
3. Kann in Prozessen, welche das Vermögen einer in Konkurs erklärten Handelsgesellschaft betreffen, der Verwalter Rechte, welche den persönlichen Gläubigern eines Teilhabers derselben zustehen, geltend machen?
Liegt die Verpflichtung zur Alimentation bedürftiger Eltern in gleicher Linie mit den Kindern derselben auch den Ehegatten der letzteren - den Schwiegerkindern - ob, oder sind diese nur subsidiarisch verhaftet?
1. Nach welchem Rechte ist zu beurteilen, ob eine Bereicherung im Sinne von §. 30 Abs. 2 K.O. vorliegt?
2. Ist eine Bereicherung nach Maßgabe des gemeinen Rechtes auch dann anzunehmen, wenn durch unentgeltliche Zuwendung seitens des Kridars eine Forderung des Empfängers an einen Dritten getilgt wird?
Steht dem einzelnen Aktionär nach beendeter Liquidation der Aktiengesellschaft gegen die früheren Liquidatoren ein Anspruch auf Schadensersatz aus böswillig ausgeführter Liquidation des Gesellschaftsvermögens unbedingt zu?