Schiedsrichterliches Verfahren. Wahl eines Vorsitzenden für das Schiedsgericht durch die Schiedsrichter, wenn der in Gemäßheit des Schiedsvertrages bestellte Vorsitzende verhindert ist. - Vorläufige Vollstreckbarkeit eines durch einen Rekurs noch anfechtbaren Schiedsspruches auf Grund des Vertrages. - Darf ein neues schiedsrichterliches Verfahren eingeleitet werden, wenn ein bereits ergangener Schiedsspruch mit formellen Mängeln behaftet ist?
Ist die Anordnung einer Eidesleistung durch Beweisbeschluß nach §. 426 Abs. 2 C.P.O. nur dann zulässig, wenn demnächst über das fragliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel durch Zwischenurteil vorweg entschieden wird?
Inwieweit können Besonderheiten des früheren landesrechtlichen Desertionsprozesses nach §. 16 Ziff. 6. 7. 8 des Einführungsgesetzes zur C.P.O. neben der letzteren fortbestehen?
Bleibt für die Wertsberechnung der Anspruch auf Rechnungslegung, wenn er neben dem Kapitalsanspruche lediglich zum Zwecke der Klarlegung des Zinsenanspruches erhoben wird, außer Berücksichtigung?
1. Findet gegen einen vom Berufungsgerichte auf Grund des §. 290 C.P.O. erlassenen Berichtigungsbeschluß die Revision statt, wenn in dem Beschlusse nicht bloß eine Berichtigung, sondern eine materielle Änderung des Berufungsurteiles zu erblicken ist?
2. Kann infolge des Erlasses eines Berichtigungsbeschlusses ein neuer Fristenlauf für das Rechtsmittel gegen das berichtigte Urteil beginnen?
Welche Grundsätze gelten bezüglich der Vertretung in einem Prozesse, in welchem die als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder Behörde geladene Person oder Behörde geltend macht, sie sei zur Vertretung nicht befugt?
Darf diese Behörde trotzdem die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung durch den von ihr aufgestellten Prozeßbevollmächtigten geltend machen lassen?
Ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn der Rechtsstreit den gegen den preußischen Landesfiskus erhobenen Anspruch auf Zinsen eines gezahlten Wertstempels als Hauptforderung betrifft?