1. Über die Voraussetzungen des Verlustes einer Grundgerechtigkeit durch stillschweigende Einwilligung im Sinne des § 43 A.L.R. I. 22.
2. Zur Auslegung der den Lichtschutz betreffenden Bestimmungen der § 142. 143 A.L.R. I. 8.
1. Inwiefern hat die Festsetzung von Fluchtlinien nach den Vorschriften des Gesetzes vom 2. Juli 1875 Einfluß auf schon vor Geltung dieses Gesetzes begründete öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und den durch deren Auferlegung entstandenen Entschädigungsanspruch?
2. Ist bei Feststellung der Entschädigung für die im Wege der Enteignung erfolgende Entziehung eines Grundstückes die Bauplatzeigenschaft desselben auch dann zu berücksichtigen, wenn die Baufreiheit schon vor Geltung des Gesetzes vom 2. Juli 1875 durch eine auf Grund der älteren Gesetzgebung auferlegte Baubeschränkung aufgehoben war?
3. Von welchem Zeitpunkte ab ist die nach § 75 Einleitung §§ 29 flg. A.L.R. I. 8 für Entziehung oder Beschränkung des Eigentumes zu zahlende Entschädigung zu verzinsen?
Kann der Gerichtsvollzieher, welcher den Auftrag erhalten hatte, acht Wechsel in einer Urkunde zu protestieren, und der dem Auftrage zuwider jeden der acht Wechsel in besonderer Urkunde protestiert hat, die Protestgebühr nur einmal beanspruchen? Ist, wenn mehrere Wechsel in einer Urkunde protestiert werden, der Proteststempel nur einmal zu verwenden?
Kann derjenige, welcher eine hypothekarische Forderung seinem Pfandgläubiger behufs Erfüllung des Pfandvertrages ohne Vorbehalt cediert hat, dem Cessionar desselben die Einrede entgegensetzen, der Cedent sei nur Pfandgläubiger geworden und deshalb zur Übertragung des Gläubigerrechtes nicht befugt gewesen?
1. Kann eine wegen fehlender Hauptschuld ungültige Hypothek dadurch konvaleszieren, daß der Käufer des Grundstückes sie in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt?
2. Tritt die Beschränkung der Einreden gegen die Hypothekenklage nach § 38 Abs. 2 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 auch ein zu Gunsten dessen, der die Hypothek in Kenntnis der Einreden von einem gutgläubigen Zwischenbesitzer erworben hat?
Ist eine von dem Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebene letztwillige Verordnung auf den zwanzigsten Teil des Nachlasses gültig, wenn die Zeit der Errichtung mit den Worten ... "im Juni ... 1890" beigefügt ist?
I. Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners wegen Simulation.
1. Ist der Gläubiger dazu legitimiert, wenn er eine Arrestpfändung auf den veräußerten Gegenstand erwirkt hat?
2. Hängt die Passivlegitimation des Erwerbers der Sache davon ab, daß er sie nicht weiter veräußert hat?
II. Anfechtung aus dem Gesetze vom 21. Juli 1879.
1. Kann nach § 152 Abs. 2 K.O. ein im Urkundenprozesse unter Vorbehalt der Rechte ergangenes Urteil, durch welches die Forderung des Konkursgläubigers gegenüber dem Konkursverwalter festgestellt ist, als gegen den Schuldner vollstreckbar angesehen werden?
2. Ist der Arrestbefehl ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1879?
Ist für die Klage auf eine für den Fall vorbehaltenen Rücktrittes vom Vertrage ausbedungene Abfindung das Gericht des Erfüllungsortes der ursprünglichen Verpflichtung zuständig?
Findet der § 8 C.P.O. auch auf Räumungsklagen Anwendung, sofern der Klaganspruch darauf beruht, daß ein dem Pacht- oder Mietbesitze zu Grunde liegender Pacht- oder Mietvertrag von einer über den geltend gemachten Räumungszeitpunkt hinausgehenden Dauer nicht in rechtsverbindlicher Weise zustande gekommen oder vor Ablauf jener Dauer hinfällig geworden ist?