Findet der § 150 des preußischen Allg. Berggesetzes auch auf solche Fälle Anwendung, wo nicht der klagende Grundbesitzer, sondern dessen Vorbesitzer bei Errichtung der später beschädigten Anlage die gewöhnliche Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat?
Wer ist im Sinne des § 8 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes als der mit der Zuwendung belastete anzusehen? Tritt die Steuerpflicht, welche auf dem Zweckvermögen haftet, auch dann ein, wenn auf Grund der Zweckbestimmung der Vermögensvorteil an eine subjektiv befreite Person, z. B. an einen Ortsarmenverband, zur Verwendung für Hilfsbedürftige gelangt ist?
Kann der Vorbehaltserbe die Abweisung der Vermächtnisklage auf Grund der Einrede fordern, daß der Nachlaß zur Entrichtung des Vermächtnisses nicht ausreiche, oder ist die Behauptung, daß der Nachlaß unzureichend sei, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen?
Voraussetzungen und rechtliche Bedeutung einer Einigung über den Wert der zu einer erbschaftssteuerpflichtigen Masse gehörigen Gegenstände zwischen der Steuerbehörde und dem Steuerpflichtigen in Gemäßheit des § 19 des Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873.
Ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn über die prozeßhindernde Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten zu Gunsten des Beklagten durch Beschluß entschieden worden ist?
Haftung des Meisters für Verletzungen, welche sich der Lehrling infolge seiner Unkunde bei der Arbeit zugezogen hat, wenn der Lehrling einem Gesellen zur Beschäftigung beigegeben war, ohne daß dieser einen besonderen Auftrag erhalten hatte, ihm die erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
2. Liegt darin, daß eine Stadtgemeinde aus der städtischen Sparkasse Wertpapiere zur Versilberung entnimmt und über den Kurswert ein Empfangsbekenntnis in Gestalt einer Darlehnsschuldverschreibung ausstellt, ein Anschaffungsgeschäft im Sinne der Tarifposition Nr. 4 A 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1885, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben?
Kann ein Knappschaftsverein, nachdem er durch Beschluß des Bundesrates als eine den §§ 5. 7 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, entsprechende besondere Kasseneinrichtung zugelassen ist, einem Berginvaliden, dem vor Erlassung dieses Gesetzes auf Grund des Knappschaftsstatutes eine Invalidenrente bewilligt ist, der aber als Invalide auf Grund des Reichsgesetzes zu Beiträgen herangezogen und dem nächst für gänzlich erwerbsunfähig erklärt worden ist, auf die von der Knappschaft bewilligte Invalidenrente die reichsgesetzliche Rente in Abzug bringen?
Unterliegen Personen, die gegen Gehalt oder Lohn in dem Geschäftsbetrieben einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit beschäftigt sind, der Krankenversicherungspflicht nach § 1 Ziff. 2 a des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892?