1. Voraussetzungen des Eigentumserwerbes durch Inädifikation, wenn die Bebauung zu einer Zeit erfolgt, wo das Grundstück verkauft und übergeben, aber noch nicht aufgelassen war.
2. Einfluß eines zwischen dem Bauenden und dem Eigentümer oder vollständigen Besitzer bestehenden Vertragsverhältnisses.
Bestimmung des Anfangspunktes von Dienstreisen preußischer Staatsbeamter in Parteisachen bezüglich der zu gewährenden Reisekosten.
Steht in dieser Hinsicht der Staatsministerialbeschluß vom 13. Mai 1884 in Widerspruch mit dem Gesetze vom 24. März 1873?
1. Darf der Gerichtsvollzieher den Erlös zwangsweise versteigerter Sachen an den Gläubiger abführen, bevor die Übergabe der verkauften Gegenstände stattgefunden hat?
2. Ist diese Übergabe als vollzogen anzusehen, wenn der Gerichtsvollzieher erklärt hat, daß die Besitzergreifung und Wegschaffung der erkauften Sachen seitens der Ersteher sofort erfolgen dürfe?
Ist Gegenstand der Versteuerung einer Assekuranzpolice nur der in derselben beurkundete Prämienbetrag, oder ist es genügend, daß sich aus der Assekuranzpolice eine relative Bestimmtheit des Gegenstandes ergiebt, welche es ermöglicht, nachträglich den Prämienbetrag und den davon abhängigen Stempel festzustellen?
1. Lebensversicherungsvertrag eines Blödsinnigen. Kann der Dritte, zu dessen Gunsten die Versicherung genommen ist, daraus Rechte herleiten?
2. Einrede der Arglist gegen den Dritten, der den krankhaften Geisteszustand des Versicherungsnehmers gekannt hat.
Bestimmung des Endpunktes bezüglich der zu gewährenden Reisekosten bei Dienstreisen der preußischen Staatsbeamten.
Steht in dieser Hinsicht der Staatsministerialbeschluß vom 13. Mai 1884 in Widerspruch mit dem Gesetze vom 24. März 1873?
Ist die in einer gerichtlichen Nachlaßregulierung abgeschlossene Erbteilung wie ein Vergleich wegen Irrtumes oder nur wie ein rechtskräftiges Urteil anfechtbar?
Vertretungsverbindlichkeit des Richters wegen ungenügender Prüfung der Identität der eine Handlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmenden Personen.
Hinterläßt der teilweise Erlaß einer Forderung stets eine natürliche Verbindlichkeit für den erlassenen Teil derart, daß die Rückforderung auch irrtümlich geleisteter Zahlung desselben ausgeschlossen ist?