Kann, wenn das Arrestgericht sich in der Hauptsache für zuständig erklärt hat, der Widerspruch gegen den Arrestbeschluß auf die Unzuständigkeit des Arrestgerichtes gestützt werden?
Ist der einem Entmündigten zur Erhebung der Klage auf Anfechtung des Entmündigungsbeschlusses nach § 609 C.P.O. vom Vorsitzenden des Prozeßgerichtes beigeordnete Rechtsanwalt als der gesetzliche Vertreter einer prozeßunfähigen Partei oder als der Prozeßvertreter einer prozeßfähigen Partei zu erachten?
Ist dem Gläubiger, welchem gemäß § 21 des preußischen Gesetzes über das Verfahren bei Verteilung von Immobiliarpreisen im Geltungsbereiche des rheinischen Rechtes vom 18. April 1887 eine vollstreckbare Zahlungsanweisung erteilt ist, verwehrt, gegen den Schuldner Klage auf Zahlung zu erheben?
Kann dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteiles ohne Zustimmung des Gegners erteilt werden, solange die Sache noch rechtshängig ist?
1. Kann, wenn im Laufe des Prozesses die klagende offene Handelsgesellschaft dadurch als solche zu bestehen aufhört, daß der eine der beiden Gesellschafter dem anderen das gesamte Gesellschaftsvermögen mit dem Rechte zur Fortführung der Firma überträgt, der letztere als Inhaber des Geschäftes den Prozeß allein ohne Zustimmung des Gegners fortsetzen, und der ausgeschiedene Gesellschafter als Zeuge vernommen werden?
2. Muß die Erklärung, den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen, in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, oder kann sie durch einen dem Gegner zugestellten Schriftsatz wirksam erfolgen?
3. Inwieweit ist in der bloßen Unterlassung des Widerspruches die Zustimmung des Gegners in die Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger zu finden? Verhältnis des § 267 C.P.O. zum § 236 Abs. 2 daselbst.
Kann die Einwendung, das im Zwangsversteigerungsverfahren ergangene Zuschlagsurteil sei wegen Geisteskrankheit des Erstehers nichtig, auf dem Wege des § 686 C.P.O. gegen die Zwangsvollstreckung aus § 129 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 oder nur mit der durch § 88 Abs. 3 dieses Gesetzes zugelassenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Zuschlagsurteil geltend gemacht werden?