Können die gewerbetreibenden Mieter eines an einer öffentlichen städtischen Straße belegenen Hauses eine Entschädigung für Geschäftsverluste beanspruchen, die sie durch eine im Interesse eines öffentlichen Unternehmens bewirkte Erschwerung der Kommunikation auf der Straße erlitten haben?
1. Anwendung des § 260 C.P.O. beim Vorhandensein mehrerer zum Schadensersatze nicht solidarisch Verpflichteter.
2. Passivlegitimation bei Klagen aus § 75 Einl. zum A.L.R.
1. Örtliches Recht des dem Geschenkgeber in § 1123 A.L.R. I. 11 gewährten Kompetenzanspruches.
2. Begriff der Schenkung nach gemeinem Rechte und nach Allgemeinem Landrechte.
Wird die Anwendung des am Wohnsitze des Verstorbenen geltenden Erbrechtes durch das eheliche Güterrecht beeinflußt, nach welchem er bis zu seinem Tode gelebt hat?
Nach welchem Rechte ist die Zulässigkeit der Klage des Ehemannes auf Anfechtung der Ehelichkeit eines von seiner Ehefrau geborenen Kindes zu beurteilen?
Ist der Rechtsweg zulässig, um durch eine Feststellungsklage die aus der Steuerfreiheit des Erbanfalles hergeleitete Nichtverpflichtung zur Einreichung der im § 35 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 24. Mai 1891 vorgeschriebenen Deklaration darzuthun?
Form und Inhalt des nach § 1090 A.L.R. I. 11 innerhalb sechs Monaten nach der Übergabe statthaften Widerrufes einer durch die Übergabe vollzogenen außergerichtlichen Schenkung.
1. Giebt die Ersitzung des Rechtes, ein Fenster in der gemeinschaftlichen Zwischenmauer zweier benachbarter Grundstücke zu haben, für das Fenster zugleich den Anspruch auf den Schutz der §§ 142 flg. A.L.R. I. 8?
2. Ist der § 512 A.L.R. I. 9 im Falle selbstverschuldeter Unkenntnis von dem Bestehen des Fensters anwendbar?
3. Ist unter dem "Lichte von anderer Seite" im § 143 A.L.R. I. 8 auch Oberlicht zu verstehen?
Ist bei Verträgen über Handlungen, insbesondere Werkverdingungsverträgen, der Rücktritt vom Vertrage wegen Erfüllungsweigerung oder mangels der Erfüllung gemäß den Bestimmungen der §§ 396 flg. A.L.R. I. 5 oder nur nach § 878 A.L.R. I. 11 statthaft?
1. Ist nach preußischem Landrechte die Übernahme der angebotenen Ware seitens des Käufers Voraussetzung der ädilitischen Ansprüche, oder genügt in dieser Hinsicht nicht schon die Lieferung seitens des Verkäufers im Falle der demnächstigen Annahmeweigerung des Käufers?
2. Ist der Käufer auch bei Genuskäufen zum Rücktritte vom Vertrage berechtigt, wenn die der gelieferten Ware fehlende Eigenschaft nicht nachgewährt werden kann, oder ist in einem solchen Falle der Käufer verpflichtet, anstatt der gelieferten fehlerhaften andere vertragsmäßige Ware anzunehmen?