Inwieweit können die Gläubiger des Ehemannes sich wegen der ihnen gegen denselben zustehenden Forderungen an die Früchte eines Landgutes halten, das die im Stande der Gütertrennung lebende Ehefrau gepachtet hat und selbständig bewirtschaftet?
Ist der Mieter einer Wohnung oder einer zum Betriebe eines Gewerbes dienenden Räumlichkeit berechtigt, vom Vermieter die Gestattung des Anschlusses an den Fernsprechverkehr und die Abgabe der hierzu erforderlichen Einwilligungserklärung zu fordern?
Inwieweit unterliegen Urkunden über Schuldverbindlichkeiten, die schon in einer Urkunde, zu der der gesetzliche Stempel verwendet ist, Gegenstand der Verschreibung gewesen sind, dem Schuldverschreibungsstempel?
Sind Einwendungen des Gemeinschuldners gegen die Besitznahme einzelner Vermögensgegenstände durch den Konkursverwalter im Wege der Einwendung nach § 685 C.P.O. geltend zu machen?
Ist derjenige, welcher gegenüber einem Menageriebesitzer die Zähmung und Abrichtung reißender Tiere und deren Vorführung bei öffentlichen Schaustellungen übernommen hat, ein Arbeiter im Sinne des Reichsgesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890, und bezw. findet auf ihn die Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 2 des angezogenen Gesetzes Anwendung?
Ist mit Rücksicht auf § 107 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1893 im Gebiete der preußischen Städteordnung vom 30. Mai 1853 bei Feststellung des Betrages der Civilpension eines Militäranwärters, der auf Lebenszeit als besoldeter Beamter im städtischen Gemeindedienste angestellt worden ist, die Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung zu bringen?
Gehört im Falle des Konkurses über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft eine Forderung an den Kommanditisten auf Einzahlung der Einlage nur insoweit zur Konkursmasse, als die Gesellschaft selbst eine solche Forderung hat, oder ist in dieser Beziehung die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgebend? Kann der Kommanditist gegen die Forderung auf Einzahlung der Einlage mit einer Forderung an die Gesellschaft aufrechnen?