Ist im Falle einer Schuldübernahme der Konkursverwalter berechtigt, den dem Gemeinschuldner gegen den Schuldübernehmer zustehenden Anspruch in vollem Umfange für die Konkursmasse geltend zu machen, oder ist er auf die Geltendmachung des Befreiungsanspruches in Höhe der auf den Gläubiger entfallenden Dividende beschränkt?
Ist der Einwand des Anfechtungsbeklagten, er habe den bei der Weiterveräußerung des anfechtbar Erworbenen erzielten Erlös in das Vermögen des Schuldners zurückgewährt, zu beachten, auch wenn nur teilweise Zurückgewährung dargethan wird? Begriff dieser Rückgewährung.
1. Wirkung der Anfechtung einer Cession durch einen Gläubiger des Cedenten auf die von diesem Gläubiger erwirkte Pfändung der cedierten Forderung.
2. Simulierte Cession zum Nachteile der Gläubiger; Begriff.
Begriff und Voraussetzungen der "Anstellung" eines städtischen Gemeindebeamten im Sinne des § 56 Ziff. 6 der Städteordnung für die östlichen Provinzen der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 (G.S. S. 261).
Ist mit Rücksicht auf § 107 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1893 im Gebiete der Städteordnung vom 30. Mai 1853 bei Feststellung der Höhe der Civilpension eines Militäranwärters, der auf Lebenszeit als besoldeter Beamter im städtischen Gemeindedienste angestellt worden ist, die Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung zu bringen?
1. Sind die Nachtwachtmänner, welche vor dem Gesetze vom 20. April 1892, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden, seitens des Magistrates solcher Städte, auf welche sich dieses Gesetz bezieht, angenommen sind, als lebenslänglich angestellte Gemeindebeamte anzusehen?
2. Steht solchen Beamten seit der Geltung des Gesetzes vom 20. April 1892 ein Klagerecht gegen den Fiskus auf Fortbezug ihres Gehaltes zu?
1. Zur Anwendung der §§ 501. 513 Ziff. 1 C.P.O. 2. Regreßanspruch des preußischen Fiskus gegen einen Telegraphenbeamten wegen eines bei Erledigung einer Staatsdepesche begangenen Versehens. Nachweis eines dem Fiskus erwachsenen Schadens.
Ist ein Vertrag, durch den eine Stadtgemeinde einen Fleischbeschauer bei dem städtischen Fleischschauamte mit festem Gehalte, aber ohne weitere vermögensrechtliche Ansprüche, angestellt hat, gegenüber dem § 36 Gew.O., den § 2 Ziff. 1-3. § 5 des preußischen Gesetzes vom 18. März 1868/9. März 1881 über die Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser und dem § 11 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 rechtswirksam?
Ist die Verpfändung von in einem Keller lagernden Waren rechtswirksam vollzogen, insbesondere im Sinne von § 709 Abs. 2 C.P.O. und § 14 Einf.-Ges. zur K.O., wenn der Verpfänder von zwei vorhandenen Kellerschlüsseln dem Gläubiger nur einen behändigt, den anderen für sich behält?