Ist ein dem "Erzbischöflichen Stuhle" zu Köln vermachtes Legat nach Ziff. 2i unter "Befreiungen" des Tarifes zum Erbschaftssteuergesetze vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891 steuerpflichtig?
1. Findet auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem Bergwerkseigentümer, falls die Verleihung vor dem Inkrafttreten des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 erfolgt ist, das letztere Gesetz Anwendung?
2. Inwieweit ist nach diesem Gesetze der Grundeigentümer zur ordnungsmäßigen Ausnutzung seines Eigentumes (beispielsweise zur Gewinnung einer unterirdischen Thonschicht) auch dann berechtigt, wenn dadurch das verliehene Bergwerkseigentum und dessen Ausbeutung beeinträchtigt wird?
Inwieweit bewirkt die gemäß § 69 Abs. 2 der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 dem bisherigen Vormunde ohne Vorbehalt erteilte Entlastung dessen Befreiung von der Haftbarkeit für Mängel der Verwaltung auch dann, wenn die Folgen derselben erst später eintreten?
Entschädigung wegen Einführung des Schlachtzwanges nach den preußischen Gesetzen vom 18. März 1868 und 9. März 1881.
1. Ist der bei der Feststellung der Entschädigung zu Grunde zu legende frühere Wert der zum Schlachtbetriebe benutzten Räume nach dem Ertrage, welchen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten thatsächlich davon gehabt haben, oder nach dem Betrage, zu welchem jene Räume hätten vermietet werden können, zu berechnen?
2. Ist die Entschädigung nach der Wertverminderung, welche die zum Schlachtbetriebe bestimmte Anlage im ganzen erlitten hat, zu bestimmen, oder kommen für die Berechnung derselben nur diejenigen zu dem Gewerbebetriebe benutzten Räume in Betracht, welche gegenwärtig nicht mehr in gleicher Weise, wie früher, gebraucht werden dürfen?
Ist die Klage eines Gutsbesitzers, durch welche er die Freiheit von einem Teile der von ihm zurückgeforderten Grundsteuerentschädigung geltend macht, in dem dinglichen Gerichtsstande zu erheben?
Bemessung des Betrages der von einem Miterben, welcher nur einen Teil der Nachlaßgrundstücke zum Alleineigentum übereignet erhalten hat, nach Maßgabe der §§ 18 flg. des Gesetzes vom 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern (G.S. S. 119) zurückzuerstattenden Grundsteuerentschädigung.
1. Ist Art. 2277 B.G.B. auf die nach Art. 1473 B.G.B. vom Tage der Auflösung der Gütergemeinschaft an laufenden Zinsen der dieser, bezw. dem Sondergute geschuldeten Ersatzansprüche anwendbar?
2. Ist Art. 475 B.G.B. durch § 102 der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 aufgehoben?
3. Findet Art. 475 B.G.B. Anwendung, wenn der bei einer während der Ehe stattgehabten Versteigerung von gütergemeinschaftlichen oder zum Sondergute der Ehefrau gehörigen Immobilien zum Gelderheben bestellte Ehemann und demnächstige Vater-Vormund nach dem Tode der Ehefrau die Steiggelder, an welchen die aus der Ehe stammenden minderjährigen Kinder demnach beteiligt sind, bezw. welche denselben ausschließlich zustehen, erhoben hat, ohne daß eine Herauszahlung an die Kinder oder eine Verrechnung stattgefunden hätte?