Kann der frühere Gläubiger einer abgetretenen Buchhypothek Aufwertung verlangen, wenn die Eintragung der Abtretung im Grundbuch -- oder im Fall einer erst später erfolgten Einigung diese -- nach dem 13. Februar 1924 erfolgt ist? Steht dem früheren Gläubiger gegen den Erwerber der Hypothek ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu?
1. Kann neben dem Testamentsvollstrecker auch der Erbe eine der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende Forderung zur Aufwertung anmelden?
2. Wird die Wiedereinsetzung des Erben in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Anmeldefrist dadurch ausgeschlossen, daß der Testamentsvollstrecker die Anmeldung zur Aufwertung schuldhaft unterlassen hat?
Welche Bedeutung hat die in § 75 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen von 1919 vorgeschriebene Ausbesserung des Teilschadens für den Anspruch des Versicherungsnehmers?
1. Über die Rechtsverhältnisse der Unterzahlmeister, denen im Kriege eine Heeresbeamtenstelle auf Widerruf verliehen war und die infolge der Entmilitarisierung der Heeresverwaltung aus dem Heeresdienst entlassen worden sind.
2. Gilt der Rechtssatz, daß ein Beamtenverhältnis auch durch Übertragung obrigkeitlicher Dienstverrichtungen begründet werden kann, die der Regel nach nur von Beamten vorgenommen werden dürfen, auch dann, wenn ein Heeresbeamter der zu 1 bezeichneten Art nach erfolgtem Widerruf nur noch als Vertragsangestellter im Abwicklungsdienst bis zu der bereits in Aussicht genommenen Auflösung des Amtes beschäftigt wird?
Haben die Angehörigen einer Beamtengruppe dann, wenn die Gruppe bei einer Besoldungsneuregelung in zwei verschieden besoldete Gruppen geteilt wird, ein wohlerworbenes Recht auf die Besoldung der höheren Gruppe?
Ist § 5 Abs. 1 des badischen Beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Januar 1926 insoweit mit der Reichsverfassung vereinbar, als er die Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt mit geringerem Range zuläßt?
Setzt die in § 15 der Aufwertungsnovelle vom 9. Juli 1927 zugelassene Höheraufwertung der daselbst bezeichneten Forderungen voraus, daß der in § 12 des Aufwertungsgesetzes vorgesehene Antrag rechtzeitig gestellt war?