Kann die uneheliche Mutter eines für ehelich erklärten Kindes mit der Begründung, daß die Ehelichkeitserklärung wegen Fehlens wesentlicher Voraussetzungen unwirksam sei, gegen den Vater des Kindes auf dessen Herausgabe klagen, bevor der Familienstand des Kindes im Familienstandsprozeß festgestellt ist?
Ist der Notar bei Aufnahme einer Urkunde nur zur Belehrung der Personen verpflichtet, deren Erklärungen beurkundet werden sollen, oder muß er auch mitanwesende Dritte belehren, in deren Interesse die Beurkundung erfolgen soll?
1. Ist die Widerspruchsklage aus § 771 ZPO. auch gegen eine nach § 21 Abs. 4 der Verordnung über die Geschäftsaufsicht in der Fassung vom 14. Juni 1924 unwirksame Pfändung zulässig?
2. Wurde eine in der Zeit zwischen dem Antrag auf Einleitung der Geschäftsaufsicht und der Entscheidung über diesen Antrag bewirkte Zwangsvollstreckung durch den Abschluß eines Zwangsvergleichs im Geschäftsaufsichtsverfahren endgültig unwirksam?
Sind die gemäß § 7 des preußischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 ergehenden Beschlüsse der Bezirksausschüsse der materiellen Rechtskraft fähig?
1. Wie ist die Rechtslage, wenn der Vorsitzende der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft die Ablehnung eines Antrags verkündet, der bei richtiger Stimmenzählung angenommen worden ist?
2. Kann mit der Anfechtungsklage immer nur die Vernichtung des angegriffenen Beschlusses erzielt werden?
3. Zur Frage des Mehrstimmrechts bei Vorzugsaktien.
Steht eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Enteignungsentschädigung, die auf eine Papiermarksumme lautet, weiteren Ansprüchen aus der Geldentwertung entgegen, wenn die Verwaltungsbehörde die Geldentwertung schon hat ausgleichen wollen, dies aber unzureichend getan hat?
1. Welche oberste Reichsbehörde hat die Entscheidung zu treffen, die der Klage eines Reichsbeamten aus seinem Dienstverhältnis vorhergehen muß?
2. Wird das rechtliche Interesse eines Beamten an der alsbaldigen Feststellung eines Gehaltsanspruchs dadurch berührt, daß er infolge widerruflicher Beschäftigung im Reichsdienst vorläufig einen dem beanspruchten Gehalt gleichkommenden Betrag aus Reichsmitteln erhält?
3. Sind die Gerichte dann, wenn ein Reichsbeamter in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, weil sein Amt infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aufgehört habe, zu prüfen berechtigt, ob er in der umgebildeten Reichsbehörde eine planmäßige Stelle bekleidet hat?
4. Ist die Versetzung eines Beamten in eine andere Behörde möglich, ohne daß das Amt bezeichnet wird, das er in ihr bekleiden soll?
5. Wird die unzulässige Versetzung eines Reichsbeamten in den einstweiligen Ruhestand ohne weiteres wirksam, wenn ein Grund eintritt, aus dem sie nunmehr erfolgen könnte?