Begründet die von dem Pächter erhobene Klage auf Feststellung, daß die seitens des Verpächters erklärte Aufhebung des Pachtvertrages und die Aufkündigung desselben unwirksam seien, der demnächst vom Verpächter angestellten Räumungsklage gegenüber die Einrede der Rechtshängigkeit?
1. Können die auf § 749 C.P.O. oder auch auf Bestimmungen des materiellen Rechtes gegründeten Einwendungen der Unpfändbarkeit gepfändeter Forderungen nur in dem durch § 685 Abs. 1 C.P.O. vorgesehenen Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte, und insbesondere nicht auch im Wege des ordentlichen Prozesses geltend gemacht werden?
2. Ist eine dem körperlich Verletzten für Kur- und Pflegekosten zuerkannte Rente zufolge der Bestimmung des Art. 1166 Code civil unpfändbar?
1. Anwaltszwang für die Aufnahme des Verfahrens durch Schriftsatz, wenn das Verfahren nach der Zustellung eines Endurteiles, aber vor der Rechtskraft desselben und vor Einlegung eines Rechtsmittels gegen dasselbe unterbrochen oder ausgesetzt ist.
2. Inwiefern kann in einem solchen Falle der Unterbrechung oder der Aussetzung des Verfahrens auch beim Erscheinen des als Rechtsnachfolgers Geladenen ein Zwischenurteil über die Aufnahme des Verfahrens erforderlich werden?
3. Behandlung des Kostenpunktes in einem solchen Falle.
Kann bei Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung die Widerspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung in dem Gerichtsstande des § 690 C.P.O. bis zur Zahlung des Drittschuldners erhoben werden?
Gehört der Cedent, welcher für die Richtigkeit und Sicherheit der abgetretenen Forderung haftet, zu den Personen, welche im Sinne des § 358 Ziff. 4 C.P.O. bei dem Ausgange des Rechtsstreites unmittelbar beteiligt sind?
Ist dann, wenn das Gericht erster Instanz, vor welchem die Hauptsache anhängig ist, eine einstweilige Verfügung erlassen hat, nach erhobenem Widerspruche während der Fortdauer jener Anhängigkeit der Hauptsache das mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung befaßte Gericht berechtigt, die Unzuständigkeit des Gerichtes, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat, durch Urteil auszusprechen?
Ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Versäumnisurteiles gemäß § 18 Ziff. 3 G.K.G. eine Entscheidungsgebühr zu erheben, oder ist in dieser Beziehung § 47 Ziff. 1 des erwähnten Gesetzes maßgebend?