Bleibt auch nach dem preußischen Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte in Stempelstreitsachen auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen der Rechtsweg nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 zulässig war, und ist bei Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung zur Entrichtung eines nicht für einen Vertrag, sondern für eine Urkunde anderen Inhaltes zu verwendenden Fixstempels die Zuständigkeit der Amtsgerichte begründet, sofern der Wert des Streitgegenstandes die Summe von 300 M nicht übersteigt?
Ist bei Vollziehung eines Arrestbefehles vor dessen Zustellung die in § 809 Abs. 3 C.P.O. vorgesehene einwöchige Zustellungsfrist, von deren Innehaltung die Wirksamkeit der Vollziehung abhängt, gemäß § 190 daselbst auch dann gewahrt, wenn das Gesuch um öffentliche Zustellung des Arrestbefehles bereits vor der Vollziehung dem Prozeßgerichte überreicht war?
Wem ist der Beschluß, durch welchen der Anspruch eines Hypothekengläubigers auf den Subhastationserlös nach erteiltem Zuschlage gepfändet wird, zuzustellen?
Zur Auslegung des § 39 Ziff. 2 des preuß. Ausf.-Ges. zum deutschen G.V.G. vom 24. April 1878. Was ist unter den "Ansprüchen wegen Verschuldung von Staatsbeamten" zu verstehen?
1. Kann der Beklagte, der auf Grund der Einrede, daß der anhängige Rechtsstreit von einem Schiedsgerichte zu entscheiden sei, die Abweisung der Klage erzielt hat, gegen die auf Vollstreckbarkeit des demnächst zu seinen Ungunsten ergangenen Schiedsspruches gerichtete Klage die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbestehens eines Schiedsvertrages einwenden?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens daraus hergeleitet werden, daß das Schiedsgericht gegen das von ihm selbst angeordnete Verfahren verstoßen habe?
Ist nach den Grundsätzen des preußischen Allgemeinen Landrechtes und des märkischen Provinzialrechtes die Ehefrau berechtigt und verpflichtet, sich ohne Zuziehung ihres Ehemannes gegen die Klage aus einer obligatorischen Verpflichtung zu verteidigen, die sie mit Einwilligung ihres Ehemannes übernommen hat?