1. Bilden die persönlichen Verhältnisse des Vorerben (Reichtum, kostspielige Lebensgewohnheiten) einen Maßstab für die Beurteilung der Verpflichtung, ererbtes Geld nach den für Mündelgeld geltenden Vorschriften anzulegen?
2. Hat der Nacherbe vor dem Eintritte des Nacherbfalles einen Anspruch auf Erfüllung einer solchen Verpflichtung?
1. Ist die Seestraßenordnung in Ansehung der durch einen Schiffszusammenstoß verursachten Beschädigung des Fahrwassers ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB.?
2. Steht dem aus diesem Grunde erhobenen Schadensersatzanspruche § 25 der Strandungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 1901 entgegen?
3. Begriff des Fahrwassers in § 25 der Strandungsordnung.
Inwieweit dürfen in den polnischen Landesteilen des preußischen Staates zur Verhinderung der Veräußerung von Grundstücken an Polen Vertragsstrafen bedungen und hypothekarisch sichergestellt werden? Verstoßen solche Abreden insbesondere gegen das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 oder, sofern das Strafversprechen und die Sicherstellung bei Genehmigung einer neuen Ansiedelung behördlicherseits gefordert wird, gegen die §§ 13, 13b des preuß. Ansiedelungsgesetzes vom 25. August 1876/10. August 1904?
Wie ist bei Nichterfüllung einer rechtskräftig auferlegten Verpflichtung zur hypothekarischen Sicherheitsbestellung der Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten?
Kann der Erbe und insbesondere einer von mehreren Erben gegen den Testamentsvollstrecker darauf klagen, daß er bei der Verwaltung des Nachlasses die seiner Verwaltungsbefugnis gesetzlich oder durch letztwillige Verfügung gezogenen Grenzen einhalte und die Verwaltung ordnungsmäßig führe?
Sind die §§ 41 Abss. 1 u. 2, 42, 43, 83, 64, 84 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschr. Haftung, Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. für dritte, außerhalb der Gesellschaft stehende Personen?
Nach welchen Grundsätzen ruht eine gemäß § 74 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 einem Kapitulanten zuerkannte "Dienstzulage" während der Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste nach dem Inkrafttreten des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906?
Unter welcher Voraussetzung darf eine Ehegatte von der Befugnis Gebrauch machen, bei der Auseinandersetzung die von ihm in die Ehe eingebrachten Grundstücke gemäß § 1477 Abs. 2 BGB. zu übernehmen?
Genügt zur Erfüllung der Formvorschrift des § 55 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H., daß die Erklärung eines Gesellschafters, "eine auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Stammeinlage zu übernehmen", in dem über die Gesellschafterversammlung notariell aufgenommenen, aber von dem Erklärenden nicht unterschriebenen Protokoll beurkundet worden ist?