1. Wird die Anwendung des § 780 BGB. auf Schuldverschreibungen dadurch ausgeschlossen, daß in ihnen der Schuldgrund angegeben ist?
2. Sind derartige, an Order gestellte Schuldverschreibungen gültig, wenn die Unterschrift des Ausstellers durch Faksimile-Druck hergestellt ist?
3. Welchen Erfordernissen unterliegt bei Papieren dieser Art die Ausgabe der zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine?
Welche Wirkung hat es im Verhältnis zwischen Geber und Empfänger eines Wechselblanketts, wenn der Empfänger einen späteren Verfalltag in den Wechsel setzt, als er mit dem Geber vereinbart hatte?
Sind unentgeltliche Verfügungen und Verfügungen zu eigenem Nutzen, die der Testamentsvollstrecker unter Überschreitung der gesetzlichen und testamentarischen Schranken vornimmt, wirksam, wenn der Erbe seine Zustimmung erteilt? Inwieweit kann sich der Dritte auf seinen guten Glauben berufen?
Ist das Berufungsgericht, an das die Sache nach § 565 Abs. 1 ZPO. zurückverwiesen ist, an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts auch dann gebunden, wenn es glaubt, daß in dem früheren Verfahren nichtrevisible Normen des partikularen Rechts übersehen worden seien?
Hat die geschiedene Ehefrau einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. gegen denjenigen, zu dessen Gunsten und unter dessen Mitwirkung der geschiedene Ehemann sich seines ganzen angreifbaren Vermögens zu dem Zwecke entäußert hat, um die Unterhaltsansprüche der Frau zu vereiteln? Verhältnis des § 826 BGB. zu § 3 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes vom 20. Mai 1898.
1. Ist § 64 oder ist § 68 KO. anwendbar, wenn ein Konkursgläubiger aus dem ihm verpfändeten Gegenstande eines Dritten während des Konkurses teilweise befriedigt wird? Fall, in dem dieser Gegenstand einer Erbengemeinschaft gehörte und der Gemeinschuldner Miterbe war.
2. Zu § 234 KO.
Wieweit reicht die Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung an einen Minderjährigen zur Wirksamkeit der von ihm geschlossenen und erfüllten Verträge?