1. Liegt auch dann Übernahme eines Vermögens im Sinne des § 419 BGB. vor, wenn die zum Vermögen gehörenden Gegenstände mehreren Personen in der Weise übertragen werden, daß jede von ihnen das Alleineigentum an einem Teile der Gegenstände erlangt?
2. Genießt der Erwerb auf Grund einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB. den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs? Wie verhält es sich mit diesem Schutz, wenn der Erwerb auf Grund eines Gutsüberlassungsvertrags stattfindet, der eine vorweggenommene Erbschaft darstellt?
Kann der frühere Gläubiger einer abgetretenen Hypothek auf Grund von § 17 des Aufwertungsgesetzes gegen den Ersteher des belasteten Grundstücks Aufwertungsansprüche erheben, wenn dem Ersteher der Zuschlag vor Inkrafttreten des Aufwertungsgesetzes unter der Bedingung erteilt worden ist, daß die Hypothek bestehen bleibe, der Versteigerungserlös aber nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht hat?
1. Indossament eines nicht an Order lautenden Ladescheins als Rechtsübertragung.
2. Verspätete Geltendmachung des Pfandrechts des Frachtführers nach § 442 HGB. und ihre Bedeutung für den Verlust des Anspruchs auf Liegegeld gegenüber dem Absender.
3. Bedeutung der Klausel "frei gegen Lieferschein" im Frachtverkehr.
4. Zum Begriff der Löschbereitschaft des Kahnschiffers, insbesondere bei Eingriffen der Besatzungsbehörde.
Über die gesetzliche Haftung einer Stadtgemeinde, deren vertragliche Haftung nicht begründet ist, auf Zahlung des ortsüblichen Mäklerlohnes für Vermittlung eines ihr zugegangenen und von ihr angenommenen Darlehens.
Kommt es dann, wenn eine Hypothek zu treuen Händen abgetreten wurde, für die Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 AufwG. darauf an, ob bei Abschluß des Vergleichs der Treugeber Kaufmann war, oder ist die Kaufmannseigenschaft des Treuhänders entscheidend?
Kann ein Hypothekenschuldner, der die in einem Aufwertungsvergleich bedungene Leistung bewirkt hat, diese Leistung nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, wenn der Vergleich nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AufwG. der Aufwertung nicht entgegensteht?
1. Ist die Vorbenutzung eines patentierten Verfahrens dann offenkundig, wenn die zur Ausübung des Verfahrens dienende Maschine in der Fabrik, für die sie bestimmt ist, hergestellt wird, insbesondere dann, wenn dafür ein betriebsfremder Unternehmer hinzugezogen wird?
2. Ist in diesem Falle Offenkundigkeit vorhanden, wenn der fremde Unternehmer die erforderlichen Maschinenzeichnungen in seinen eigenen Betriebsräumen anfertigen läßt?
3. Ist im letzteren Fall, abgesehen von der Frage der Offenkundigkeit, eine mittelbare Benutzung des Verfahrens durch Anfertigung der Maschinenzeichnungen begrifflich möglich?
Ist zu der Annahme, der Eintritt einer Bedingung sei wider Treu und Glauben verhindert worden, die Feststellung einer Vereitlungsabsicht des bedingt Verpflichteten erforderlich?