Ist die Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, wenigstens insoweit, als die persönliche Forderung in Betracht kommt, als gültig bewirkt anzusehen, wenn die Hypothek hinterher weggefallen und die Übergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger nicht erfolgt ist?
Sind entgeltliche Lizenzverträge, die ein ausschließliches, wenn auch eingeschränktes Recht auf die Ausnutzung eines Patents begründen, als lästige Veräußerungsverträge im Sinne der Tarifst. 32 zu c des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 zu versteuern?
Welche rechtliche Bedeutung hat die Ausstellung und Weiterbegebung von Lieferscheinen? Welche Wirkung hat der Vermerk auf einem solchen Scheine, daß die Lieferung gegen Zahlung einer bestimmten Summe erfolgen soll?
Anfechtung gesetz- oder statutenwidriger Generalversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft. Gegen wen ist die Anfechtungsklage zu richten, wenn die Gesellschaft nach Fassung der Beschlüsse in Konkurs gerät?
Schiffszusammenstoß. Besetzung des Ausgucks. Welche Bedeutung hat der Umstand, daß durch den Untergang des Gegenseglers jede Aufklärung unmöglich geworden ist, für die Beurteilung objektiver Verstöße, die diesem zur Last fallen?
Kann die gegen ein patentvernichtendes Urteil des Patentamts von beiden Patentinhabern eingelegte Berufung, nachdem einer von ihnen das Rechtsmittel zurückgenommen hat, von dem andern allein weiter verfolgt werden? Rechtliche Folgen der Zurücknahme der Berufung.
Muß, damit bei Eheverträgen nach Tarifstelle 18 zum preuß. Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 der ermäßigte Satz von 1,50 M in Ansatz zu bringen ist, aus der Urkunde selbst hervorgehen, daß durch sie über Vermögensgegenstände von nicht mehr als 6000 M verfügt werde?
1. Ist eine Vereinbarung zulässig, wonach eine Gesellschaft m. b. H. einen eigenen Geschäftsanteil einem Dritten zu verschaffen und diesen Geschäftsanteil auf Verlangen des Dritten zurückzukaufen sich verpflichtet?
2. Bedarf eine solche Vereinbarung der Form des § 15 GmbHG.?
3. Anfechtung einer solchen Vereinbarung als Bestandteil eines im übrigen nicht angefochtenen Vertrages wegen vom Geschäftsführer der Gesellschaft verübter arglistiger Täuschung.