1. Ist eine durch ein ausländisches Gericht ausgesprochene Entmündigung oder angeordnete Beistandsbestellung von dem inländischen Richter zu berücksichtigen?
2. Welche Bedeutung haben die Art. 7 Abs. 3 u. 156 Abs. 2 EinfG. zum BGB.?
3. Zur Auslegung der §§ 139, 293 ZPO.
Setzt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes die Begründung eines Gesellschaftsvermögens oder die Leistung von Beiträgen voraus? Kann während der Dauer der Gesellschaft der geschäftsführende Gesellschafter Ersatz seiner Aufwendungen fordern, wenn weder ein Gesellschaftsvermögen vorhanden noch der Mitgesellschafter zur Leistung von Beiträgen verpflichtet ist?
Ist in der Führung des Titels "päpstlicher Hoflieferant" eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, dann zu finden, wenn der Titel zwar verliehen, aber nachträglich durch einseitigen Widerruf wieder entzogen worden ist? Voraussetzungen und Form der Entziehung eines derartigen Titels.
1. Verstößt ein Vertrag gegen die guten Sitten, wodurch das Gehalt eines verschuldeten Angestellten auf 1500 M jährlich festgesetzt wird, zugleich aber für seine Ehefrau während der Dauer des Dienstverhältnisses weitere Beträge bedungen werden?
2. Wird der Anspruch der Ehefrau auf solche Beträge von einer vor Abschließung des Vertrags erfolgten Pfändung des Gehaltes des Angestellten ergriffen?
3. Ernstliches oder Scheingeschäft?
Findet die Befreiungsvorschrift des Abs. 2 der Tarifst. 25c des preuß. StempStG. vom 30. Juni 1909 auch Anwendung, wenn Nachlaßgegenstände von den Teilnehmern an mehreren Erbschaften eingebracht werden?