1. Kann der Antrag auf Zurücknahme des Patentes darauf gegründet werden, daß das geschützte Verfahren allein noch nicht zum Ziele führt, der Erfinder vielmehr noch eines weiteren, geheim gehaltenen Verfahrens bedarf und daher etwas anderes als das patentierte Verfahren zur Ausführung bringt?
2. Was ist unter öffentlichem Interesse als Voraussetzung für die Zurücknahme des Patentes zu verstehen?
1. Zur Frage der Abtretung künftiger Rechte. 2. Inwieweit ist der Erwerber eines Erfinderrechts gegen denjenigen geschützt, dem der Veräußerer das nachträglich auf eigenen Namen erwirkte Patentrecht abgetreten hat?
Sind mehrere Miterben, die bei ungeteilter Erbmasse gemeinsam einen Nachlaßschuldner auf Hinterlegung verklagen, notwendige Streitgenossen? insbesondere Miterben, die in einem Vorprozesse schon ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen den Schuldner erlangt haben, im Verhältnis zu den übrigen?
Ist die in § 15 Abs. 1 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 bestimmte Steuerermäßigung auch dann anzuwenden, wenn es sich um die Versteuerung des Erwerbes handelt, der durch den Eintritt eines Fideikommißanfalls herbeigeführt wird?
Ist der Aktienausgabestempel bei einer vor dem Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 erfolgten Neu-Emission auch dann zu erheben, wenn die Zeichner der neuen Aktien lediglich alte, durch eine gleichzeitige Herabsetzung des Grundkapitals entbehrlich gewordene Aktien ohne jede Änderung ihres Inhalts erhalten haben?
1. Nach welchen Rechtsnormen ist die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges in Reichsbrausteuersachen zu entscheiden?
2. Zur Frage der Bildung eines Reichsgewohnheitsrechts in Verbrauchssteuersachen.