Ist die urkundliche Abtretung des aus § 928 Abs. 2 BGB. sich ergebenden Rechtes zur Aneignung eines Grundstücks, auf dessen Eigentum der bisherige Eigentümer verzichtet hat, nach Tarifst. 2 oder nach Tarifst. 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895/30. Juni 1909 zu versteuern?
1. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde.
2. Wer ist der Verpflichtete?
Haftet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger für den Schaden, den er ihm bei Ausführung einer Zwangsvollstreckung schuldhaft verursacht, aus einem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis?
Wann gilt die Zahlung des Gebührenvorschusses für die Revisionsinstanz als erfolgt, falls der Revisionskläger den Betrag des von ihm erforderten Gebührenvorschusses bei einer Reichsbankstelle zur Gutschrift auf dem Reichsbankgirokonto der Kaiserlichen Oberpostkasse zu Leipzig einzahlt?
Bezieht sich § 33 Abs. 1 zu c des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1893 auch auf solche Pensionäre, die zwar mit den Rechten und Pflichten eines unmittelbaren Reichs- oder Staatsbeamten angestellt sind, ihr Diensteinkommen jedoch nicht aus einer Reichs- oder Staatskasse, sondern aus den Mitteln der Anstalt beziehen, in deren Dienste sie stehen?
Haften, wenn bei einer Gesellschaft m. b. H. das Stammkapital erhöht wird, die Übernehmer der neuen Stammeinlagen auch für Fehlbeträge bereits vorhandener Stammeinlagen?