Ist die Revision zulässig, wenn das angefochtene Berufungsurteil nach rechtskräftiger Zuerkennung der Hauptforderung nur noch den ursprünglich als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch zum Gegenstande hat?
Zur Auslegung des §. 260 C.P.O. Inwiefern ist es zur Anwendbarkeit desselben erforderlich, daß die Partei den erlittenen Schaden thatsächlich näher substanziiert und beweist?
1. Ist die Einlegung des Einspruches schon vor Zustellung des Versäumnisurteiles zulässig?
2. Hat die Zurücknahme eines vor Zustellung des Versäumnisurteiles eingelegten Einspruches die Wirkung des Verzichtes?
3. Enthält die Erklärung, daß ein Einspruch, dessen Statthaftigkeit vom Gegner wegen noch nicht erfolgter Zustellung des Urteiles bestritten war, unter Vorbehalt der Einlegung eines neuen Einspruches zurückgezogen werde, eine Zurücknahme des Einspruches?
1. Kann der Kommissionär, welcher das Kommissionsgut nicht in seinem Gewahrsam hat, sondern nur in der Lage ist, mittels Ladescheines 2c über dasselbe zu verfügen, das ihm nach Art. 374 H.G.B. zustehende Pfandrecht, einer Pfändung seitens eines Dritten gegenüber nur im Wege der Klage geltend machen oder steht ihm ein Widerspruchsrecht gegen die Pfändung zu?
2. Geht das Widerspruchsrecht gegen eine Arrestpfändung dadurch verloren, daß der Pfandgläubiger die Aufhebung des Arrestes durch Hinterlegung des dieserhalb festgesetzten Geldbetrages bewirkt und dann sein besseres Recht an diesem geltend macht?
3. Setzt das Pfandrecht des Kommissionärs "wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften" nach Art. 374 H.G.B. voraus, daß die geführte laufende Rechnung sich lediglich auf Kommissionsgeschäfte bezieht?
1. Welche Wirkung hat es überhaupt und speziell für die Berufungsinstanz, wenn im Urkunden- und Wechselprozesse die mit der Klage dem Beklagten zugestellte Abschrift einer zum Beweise der Klagthatsachen dienenden Urkunde inkorrekt oder lückenhaft, im Verhandlungstermine aber die Urschrift der Urkunde vorgelegt ist und der Beklagte den Mangel der Urkunde nicht gerügt hat?
2. Sind im Urkunden- und Wechselprozesse deutsche Übersetzungen der benutzten, in einer fremden Sprache abgefaßten Urkunden beizubringen?
3. Kann ein ausländischer Wechsel, obwohl ihm ein Erfordernis der deutschen Wechselordnung fehlt, im Wechselprozesse eingeklagt werden?
4. Sind die Voraussetzungen des Regresses auf Grund eines unter der Herrschaft des deutschen Rechtes vollzogenen Indossamentes auf einem unter fremdem Rechte stehenden Wechsel nach deutschem Rechte zu beurteilen?
Welcher Zeitpunkt ist im Falle der Doppelversicherung durch eine laufende und durch eine besondere Police für die Priorität der Versicherungen entscheidend?