1. Welches Verhältnis muß der Rechtsirrtum des Erwerbers einer Hypothek oder Grundschuld betreffen, wenn dadurch Einreden, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek oder Grundschuld zustehen, ausgeschlossen sein sollen?
2. Wirkungen der fiduziarischen Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld.
Kaufangebot über Grundstücke mit Bindung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und mit der Verpflichtung zur Abgabe eines gleichen Angebots von gleicher Dauer an einen von dem anderen Teile zu bezeichnenden Dritten.
1. Bestimmen sich die rechtlichen Folgen, wenn nach Bezeichnung des Dritten das Kaufangebot an diesen bis zu dem maßgebenden Zeitpunkte nicht abgegeben worden ist, nach den Grundsätzen, die für den Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung gelten?
2. Ist die Übernahme der Verpflichtung nichtig, wenn nicht der andere Teil ihre Annahme in gerichtlicher oder notarieller Form erklärt hat?
Kann, wenn im Falle des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. ein Vorprozeß geführt wurde, um von einem Dritten Schadensersatz zu erlangen, von dem wirklich Schuldigen auch die Erstattung der Kosten dieses Prozesses beansprucht werden?
Ist es nach der Gewerbeordnung zulässig, die Vergünstigungen des Wirtsgewerbes in Ansehung der Sonntagsruhe und des Ladenschlusses dem in den Räumen einer Wirtschaft auf Rechnung eines anderen betriebenen selbständigen Gewerbe zuteil werden zu lassen?
Ist der Rechtsweg zulässig für den Anspruch der preußischen Staatskasse gegen die Gemeinde auf Zahlung des aus einer Erinnerung der Oberrechnungskammer sich ergebenden erhöhten Polizeikostenbeitrags?
1. Muß die schwurpflichtige Person oder die Partei zu dem vom ersuchten Richter bestimmten Eidesleistungstermine geladen werden, damit beim Ausbleiben des Schwurpflichtigen der Eid als verweigert angesehen werden kann?
2. Inwieweit sind die vom Berufungsrichter ausgesprochenen Folgen der Verweigerung der Eidesleistung für das Revisionsgericht bindend?