Ist ein das sittliche Empfinden verletzender Anblick, der durch Vorgänge auf einem Nachbargrundstück dargeboten wird, eine beeinträchtigende Einwirkung im Sinne der §§ 903, 906, 1004 BGB.?
Erwirbt beim Güterstande der Verwaltung und Nutznießung die Ehefrau den Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn der Ehemann Gegenstände ihres eingebrachten Gutes in eigenem Namen als ihm gehörig versichert?
Was ist im Sinne der Tarif-Nr. 1a des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 unter dem den Nennbetrag übersteigenden Ausgabewert der Aktien zu verstehen? Ist bei der Bestimmung dieses Wertes auch der Umstand zu berücksichtigen, daß die bisherigen Aktionäre gegen Gewährung der neuen Aktien auf ein ihnen satzungsgemäß zustehendes Bezugsrecht verzichtet haben?
1. Was ist unter Herstellung des früheren Zustands einer Sache nach §§ 249, 250, 251 BGB. zu verstehen?
2. Muß sich der Eigentümer der beschädigten Sache damit begnügen, daß ihm deren in mehreren Jahren zu bewirkende Wiederherstellung in Aussicht gestellt wird?
3. Darf der Eigentümer der beschädigten Sache nach § 249 Satz 2 BGB. sofort deren Minderwert in Geld ersetzt verlangen, wenn dieser Minderwert weniger als die unverhältnismäßig hohen Kosten der Wiederherstellung der Sache (§ 251 Abs. 2 BGB.) beträgt?
Ist der in § 320 Abs. 2 BGB. ausgesprochene Grundsatz auch für den Rücktritt von einem Vertrage nach § 326 BGB. maßgebend? Wann verstößt ein solcher gegen Treu und Glauben?
Kann anläßlich der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft m. b. H. durch Mehrheitsbeschluß bestimmt werden, daß die Gesellschafter, welche einen gewissen Prozentsatz ihrer bisherigen Stammeinlage zeichnen, durch diese Zeichnung nicht allein in Höhe dieser Zeichnung Vorzugsgeschäftsanteile erwerben, sondern auch ihren seitherigen Geschäftsanteilen die Eigenschaft von Vorzugsanteilen verschaffen?
Besteht die Enteignungspflicht der Gemeinde nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 auch dann, wenn durch die neue Fluchtlinie eine an einer anbaufähigen Straße belegene Baustelle für einen neben der Straße anzulegenden Platz ganz in Anspruch genommen wird?
Kann in Preußen durch Polizeiverordnung den ortsrechtlich (observanzmäßig) zur Straßenreinigung nicht verpflichteten Anliegern der städtischen Straßen zur "Sorge für Leben und Gesundheit" die Beseitigung der Schnee- und Eisglätte auferlegt werden?
Ist die Verbindung der Nebenintervention mit der Einlegung der Revision auch seit den durch die Novellen von 1905 und 1909 eingetretenen Abänderungen der Zivilprozeßordnung noch zulässig?