Ist das Erfordernis verbürgter Gegenseitigkeit (C.P.O. §. 661 Nr. 5) auch dann vorhanden, wenn die exceptio rei judicatae auf ein Urteil eines ausländischen Gerichtes gestützt wird?
1. Ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig gegen einen Beschluß, durch welchen mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 431 C.P.O. die Norm eines durch bedingtes Urteil auferlegten Eides geändert wird?
2. Welcher Unterschied besteht zwischen der in §. 431 und der in §. 290 C.P.O. vorgesehenen Berichtigung?
Zuständigkeit für die Restitutionsklage gegen ein Berufungsurteil, wenn das Reichsgericht die eingelegte Revision zurückgewiesen hat. Rechtzeitigkeit. Voraussetzungen für das neue an Stelle des früheren Urteiles, gegen welches Restitution erteilt worden, zu erlassende Urteil.
Ist die aus einem Schiedsvertrage entlehnte Einrede der Unzulässigkeit der gerichtlichen Klage als eine prozeßhindernde Einrede im Sinne des §. 247 C.P.O. anzusehen?
Kann der Rechtsanwalt in einem von der Hauptsache getrennten Arrestverfahren außer für letzteres auch noch für die Thätigkeit bei Vollziehung des Arrestbefehles Gebühren erheben?
1. Unter welchen Voraussetzungen ist es statthaft, einen vernommenen Zeugen nicht zu beeidigen?
2. Welchen Sinn besitzen die Worte des §. 358 Ziff. 4 C.P.O. "Personen, welche bei dem Ausgange des Rechtsstreites unmittelbar beteiligt sind"?
3. Gehört der Gemeinschuldner in einem von dem Konkursverwalter angestellten Aktivprozesse zu diesen Personen?
Mangelhafte Urteilsbegründung (§. 513 Nr. 7 C.P.O.) in einem nach nicht revisibeln Gesetzen zu entscheidenden Streitfalle. Eideszuschiebung über Handlungen des Vertreters des Rechtsvorgängers der Gegenpartei.