1. Beginn der Frist zur Klageanbringung bei Ansprüchen von Beamten aus ihrem Dienstverhältnis.
2. Können im Laufe des innerhalb der gesetzlichen Frist nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde erhobenen Rechtsstreits weitere Ansprüche des Beamten im Wege der Klagerweiterung auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden?
Darf im Falle des § 549 BGB. der Mieter die Gründe, die der Vermieter für die Verweigerung der Erlaubnis zur Weitervermietung angibt, als maßgebend ansehen und andere außer Betracht lassen?
Kann sich der Bürge dem Gläubiger gegenüber auf einen zur Abwendung des Konkurses des Hauptschuldners geschlossenen Vergleich berufen, oder haftet er ihm für den dadurch erlassenen Teil der Hauptschuld?
Kann der Vater wegen des Schadens, den sein, wie ihm bekannt, geisteskranker, volljähriger und nicht entmündigter Sohn einem Dritten zugefügt hat, aus § 832 Abs. 1 BGB. oder aus § 823 Abs. 1 verantwortlich gemacht werden?
Enthält die Befragung von Angestellten in gewerblichen Unternehmungen über die geschäftlichen Verhältnisse der letzteren durch die Vertretung einer Organisation von Privatangestellten zu dem Zwecke, solchen bei der Bewerbung um offene Stellen auf Grund der erhaltenen Auskünfte ratend zur Seite zu stehen, einen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb jener Unternehmen, einen Verstoß gegen § 17 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb oder eine wider die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Unternehmer?
Inwiefern erlangt ein Grundstück, das eine im gesetzlichen Güterstande lebende Ehefrau unter Verwendung von Vorbehaltsgut und in der Absicht erwirbt, es als Vorbehaltsgut zu erwerben, gemäß § 1370 BGB. diese Eigenschaft? Muß die bezeichnete Absicht bei Vornahme des Erwerbsgeschäfts auch erklärt sein?
1. Verhältnis der Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB. zur Hauptausgleichung auf Grund des Satzes 1.
2. Findet § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB. auch dann Anwendung, wenn die Hauptausgleichung im Falle der Gesamtschuld aus unerlaubter Handlung nicht nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 840 BGB., sondern des § 17 des Kraftfahrzeuggesetzes erfolgt ist?
3. Können die Kosten des von dem Verletzten aus einer unerlaubten Handlung gegen einen der Gesamtschuldner geführten Prozesses auf Schadensersatz in die von diesem gegen die übrigen Gesamtschuldner betriebene Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.) einbezogen werden?
4. Kann Erstattung dieser Prozeßkosten seitens des in jenem Prozesse verurteilten Gesamtschuldners von den anderen aus dem Gesichtspunkte des durch die Gesamtschuld begründeten Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden?
5. Sittenwidriges Verhalten eines Gesamtschuldners, wenn er den Verletzten mit seinem Schadensersatzanspruch an einen der übrigen Gesamtschuldner verweist, weil die Durchführung seines Anspruchs gegen diesen für ihn leichter sei?
Hat die Zustimmung der Frau zur Prozeßführung des Mannes über ihr eingebrachtes Gut die Folge, daß das in dem Prozesse des Mannes ergehende Urteil auch für und gegen die Frau wirkt?
Zum Begriffe der Kriegsgefahr und der feindseligen Behandlung nach den Bremer Seeversicherungsbedingungen von 1875. Bedeutung des § 76 dieser Bedingungen für das Rechtsmittel der Revision.