1. Haftet der Auftraggeber, der einen anderen damit beauftragt, im allgemeinen nach eigener Entschließung Kaufgeschäfte innerhalb eines bestimmten Bezirks abzuschließen, für den Schaden, den der andere bei Abschluß der Geschäfte einem Dritten widerrechtlich zufügt?
2. Wie ist die Verjährungsfrist zu berechnen, wenn die nach altem Rechte begonnene Verjährung kürzer ist als die des Bürgerlichen Gesetzbuches, dieses aber an den Beginn der Verjährung strengere Erfordernisse stellt als das alte Recht?
Kann der Käufer, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, dazu übergehen, wegen der arglistigen Täuschung Schadensersatz aus § 826 BGB. zu verlangen?
Preußische Stempelsteuer. Welcher Stempel ist zu entrichten, wenn die beiden Inhaber einer offenen Handelsgesellschaft diese in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung "umwandeln" und dabei zur Deckung ihrer Einlagen in die neue Gesellschaft ihre "Geschäftsanteile" an der offenen Handelsgesellschaft einbringen?
1. Zum Begriffe der Schuldverschreibung im Sinne der Tarifst. 58 des preuß. Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895.
2. Ist die urkundliche Erklärung, ein bestimmtes Darlehn gewähren zu wollen, als Schuldverschreibung zu verstempeln?
3. Kann in dem urkundlichen Versprechen, einen zu entleihenden Geldbetrag zu verzinsen und sicherzustellen, eine Schuldverschreibung über diesen Geldbetrag gefunden werden?
4. Steht der Stempelpflichtigkeit einer Urkunde als Schuldverschreibung der Umstand entgegen, daß inhalts der Urkunde die Zahlung des darzuleihenden Betrages noch nicht erfolgt ist?
5. Zum Begriffe des kaufmännischen Verpflichtungsscheins im Sinne der Tarifst. 58 Nr. II.
Können bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gläubiger eines Gesellschafters im Wege der Anfechtung von der Gesellschaft zum Zwecke ihrer Befriedigung die Rückgewähr der Stammeinlage des Schuldners beanspruchen?
Enteignung von Bauland nach preußischem Rechte. Berechnung der Entschädigung unter Zugrundelegung eines nur gedachten Neubaus. Einfluß eines Bauverbotes, das auf Grund von § 11 des Fluchtliniengesetzes erlassen war.
Wann ist ein städtischer Gasdirektor verfassungsmäßig bestellter Vertreter der Stadtgemeinde, insbesondere auf Grund der preußischen Städte-Ordnung von 1853?
1. Wird durch § 135 Abs. 1 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, § 146 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft auch der Anspruch der versicherten Person auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschade ist (aus § 847 BGB.), gegenüber dem Betriebsunternehmer usw. ausgeschlossen?
2. Bezieht sich der Vorbehalt in Abs. 3 des § 146 des landw. UVGes. auch auf den Ersatz des immateriellen Schadens?