1. Zum Begriffe des sog. "abgekürzten" Urteils. 2. Ist ein des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ermangelndes Urteil der formellen Rechtskraft fähig, insbesondere auch dann, wenn es versehentlich als ein "abgekürztes" Urteil erlassen war?
Bleibt der Ausstattungsschutz, den jemand für seine Ware in Deutschland erlangt hat, für ihn in Deutschland, obwohl er hier seine Ware nicht mehr vertreibt, dadurch aufrecht erhalten, daß er einem anderen gestattet, seine Ausstattung in Deutschland als Kennzeichen der Ware dieses anderen zu benutzen?
Nach welchen Rechtsregeln und unter welchen Voraussetzungen kann eine Gesellschaft m. b. H. Auszahlungen zurückfordern, die sie ihrem Gesellschafter als Vorschuß auf künftigen Gewinnanteil geleistet hat?
Rechtliche Natur der im § 17 Abs. 1 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H., geforderten "Genehmigung". Kann ihr genügt werden durch Einreichung der Liste der Gesellschafter zum Handelsregister? Bedeutung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 des genannten Gesetzes.
1. Welche Bedeutung hat bei Wechselforderungen die Zahlung des Regreßschuldners für den Übergang des Wechselrechts auf den Zahlenden?
2. Kann der Wechselregreßschuldner, dem von dem Akzeptanten ein Pfand bestellt ist, im Konkurse des Akzeptanten sein Pfandrecht geltend machen trotz der Anmeldung der Wechselforderung durch den Inhaber des Wechsels?
Kann dem gutgläubigen Erwerber einer Briefhypothek entgegengehalten werden, daß die seinen Vormann legitimierenden notariellen Ausfertigungen angeblicher Abtretungserklärungen widerrechtlich angefertigt seien, und daß ihnen entsprechende notarielle Akte nicht zugrunde lägen?
Kann derjenige, welcher ein Recht an einem Grundstück auf Grund einer Einigung mit dem eingetragenen Scheineigentümer erworben hat, vom wahren Eigentümer wegen fahrlässiger widerrechtlicher Eigentumsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden?
1. Genügt bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments als mündliche Erklärung des letzten Willens eine mündliche Bestätigung dessen, was in einem dem Erblasser vorgelesenen Protokollentwurfe vor der Hinzuziehung der Zeugen niedergeschrieben worden ist? Äußerungen des Erblassers durch Kopfnicken.
2. Lassen sich die mündliche Erklärung des letzten Willens und die Vorlesung und Genehmigung des Protokolls zu einem einzigen Verhandlungsvorgange zusammenziehen?