Ist das den Gläubigern des Bestellers eines Nießbrauchs an einem Vermögen nach §§ 1086, 1089 B.G.B. zustehende Befriedigungsrecht der Eintragung in das Grundbuch bedürftig und fähig? Sind diesen Gesetzesstellen gegenüber die Bestimmungen der §§ 892, 893 B.G.B. über guten Glauben in Betracht zu ziehen?
1. Kann, wer einen Wechsel zu Ehren eines Regreßpflichtigen gezahlt hat, die Zahlung als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, wenn sich die Unterschrift des Honoraten als gefälscht erweist? Hat er die Kondiktion gegen den letzten Wechselinhaber, dem er das Geld gezahlt hat, zu richten? oder gegen die vor diesem stehenden Nachmänner des Honoraten?
2. Ist jeder, der im Wechselverbande steht, schlechthin verpflichtet, glaubhafte Mitteilungen über die Fälschung einer auf dem Wechsel befindlichen Unterschrift weiterzugeben?
Besteht eine Hypothek, die der Grundstückseigentümer für einen anderen ohne eine Einigung mit diesem lediglich in der Absicht hat eintragen lassen, sich einen Vermögenserwerb zu sichern, als eine Eigentümergrundschuld?
Wie ist zu verfahren, wenn ein teilweise erfüllter Kaufvertrag von dem im Besitze des gekauften Grundstückes befindlichen Käufer mit der Betrugsklage angefochten ist und nach dem Ausbruche des Konkurses über das Vermögen des Käufers der Konkursverwalter den unterbrochenen Rechtsstreit nicht aufnehmen, vielmehr die Aufnahme dem Gemeinschuldner überlassen will?
Geht, wenn Bestandteile oder Zubehörstücke eines mit einer Hypothek belasteten Grundstückes von diesem weggebracht sind, ohne daß ihre hypothekarische Haftung erloschen ist, durch die spätere Abtretung der Hypothek zugleich auch der Anspruch auf Rückschaffung der Gegenstände auf den neuen Gläubiger über?
1. Ist zur Begründung des Anspruchs aus § 831 B.G.B. die genaue Bezeichnung der zur Verrichtung bestellten Person erforderlich?
2. Begründung der Einrede, daß der Geschäftsherr bei Auswahl der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.