Was ist im Sinne der Befreiungsvorschrift zu b der Tarifst. 712 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895/30. Juni 1909 unter einem zu gewissen Zeiten wiederkehrenden Entgelt und unter einem 1500 M nicht übersteigenden Jahresbetrage der Gegenleistung zu verstehen?
1. Verwirkung der Vertragsstrafe, wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. 2. Erfüllungsgehilfenschaft bei Unterlassungsverbindlichkeiten.
Findet die Tarifnr. 11d zum Reichsstempelgesetz vom 15. Juli 1909 auch auf den Fall Anwendung, daß eine Aktiengesellschaft als Aktionärin einer anderen deren Vermögen nach den §§ 305, 306 HGB. als Ganzes erworben hat und die Umschreibung der dazu gehörenden Grundstücke auf ihren Namen als Eigentümerin beantragt?
Ist in Preußen der Rechtsweg für Streitigkeiten über Mißbrauch der nach einem Auseinandersetzungs-Rezeß gemeinschaftlich gebliebenen Benutzung eines Grundstücks zulässig?
In welchem versicherungspflichtigen Betrieb ist der landwirtschaftliche Tagelöhner beschäftigt, der beim Ausdreschen des Getreides seines Dienstherrn vom Dreschmaschinenunternehmer als Getreideeinleger verwendet wird?
1. Bedarf es zur Verlegung einer Trinkhalle nach einer anderen Gemeinde einer neuen Schankerlaubnis? 2. Ist unter Gewerbebetrieb im Sinne der Tarifst. 22c des preuß. StempStGes. nur der konzessionierte Einzelbetrieb zu verstehen?
Können gegen den preußischen Fiskus von den Anliegern des Oderstromes Ersatzansprüche wegen solcher Nachteile erhoben werden, die ihren Grundstücken durch die nach dem Gesetze vom 6. Juni 1888 angeordnete Aufstauung des Flusses erwachsen sind?
Ist es zulässig, auf erhobenen Widerspruch im Mahnverfahren durch die nachträgliche Erklärung, es werde im Wechselprozesse geklagt, das Verfahren in dieser Prozeßform fortzusetzen?
Gilt, wenn bei der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages über Grundstücke der Kaufpreis zum Schein höher, als vereinbart, angegeben wird, das verdeckte Rechtsgeschäft?