1. Darf bei Vorlegung eines ordnungsmäßigen aber erloschenen Testamentsvollstreckerzeugnisses der Dritte geltend machen, daß er sich im Irrtum über den Eintritt der Tatsachen befunden habe, die die Beendigung des Amtes zur Folge hatten?
2. Darf bei Überschreitung oder Mißbrauch der Verwaltungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers der Dritte sich auf seinen guten Glauben berufen, wenn er beides infolge von Fahrlässigkeit nicht erkannt hat? Ist zum Ausschlusse des guten Glaubens grobe Fahrlässigkeit erforderlich?
1. Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Genossenschaft gegen die Vorstandsmitglieder wegen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfsmannes.
2. Muß zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung eine Feststellungsklage erhoben werden, wenn die Leistungsklage wegen des zurzeit noch nicht zu ermittelnden Schadens nicht erhoben werden kann?
1. Kreditschädigung durch Mitteilungen der Tagespresse. Berechtigtes Interesse im Sinne von § 824 Abs. 2 BGB.
2. Gehört der Handelsteil einer größeren Tageszeitung zur Fachpresse?
3. Darf die Aufnahme einer Berichtigung durch Ermittelungen über ihren Inhalt verzögert werden?
Genießt eine ausländische, nach den Gesetzen ihres Heimatstaates mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Handelsgesellschaft die Rechtsfähigkeit auch im Inlande?
Inwieweit wird der Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. durch Zahlungen befreit, die er in der Zeit zwischen dem Abschlusse des Gründungsvertrags und der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister auf seine Stammeinlage leistet?
Kann sich eine Aktiengesellschaft einem anderen gegenüber gültig verpflichten, Gewinn nicht über ein bestimmtes Maß hinaus zu verteilen? Welche Wirkungen kommen einer solchen Verpflichtung zu?
Darf der Fabrikant Vorlagen seines Kunden nach beendigtem Vertragsverhältnis für sich verwerten? Darf er es insbesondere durch Feilbieten der Fabrikate unter Katalognummern des Kunden?
Liegt Totalverlust des Schiffes im Sinne der Seeversicherung vor, wenn der Reeder das Schiff seinen Gläubigern abandonniert oder wenn es infolge von Seeunfällen mit Schiffsgläubigerrechten belastet wird, die seinen Wert erschöpfen?