1. Muß die den Ruhegehaltsanspruch begründende Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren eine ununterbrochene sein?
2. Kommunalbeamtendienstzeit ohne Anstellungsurkunde.
Kann eine im Auslande hergestellte Urkunde, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Verkehr als Familienstiftungsurkunde zu dienen, aber nicht die Unterschriften des Stifters trägt, im Falle des Gebrauchs innerhalb Preußens für stempelpflichtig nach den §§ 2, 16 zu f Tarifnr. 23/24 preuß. StempStG. erklärt werden?
Unterliegen bei Lebensversicherungen die Beurkundungen über die Zahlung der sog. Vorauszahlungsprämien der Abgabe der Tarifnr. 12 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913?
Seegefahr und Kriegsgefahr. Endet nach deutschem Rechte bei der Versicherung "nur für Seegefahr" die Gefahr des Versicherers mit der -- demnächst als berechtigt anerkannten -- Nehmung, wenn diese nach dem Rechte des Nehmerstaats bei nachfolgender Kondemnation den sofortigen Eigentumsverlust bewirkt? Wie ist bei solcher Rechtslage zu entscheiden, wenn nach inzwischen erfolgtem Totalverluste durch Seeunfall ein Kondemnationsurteil noch nicht vorgelegt werden kann, aber die Kondemnation zu erwarten ist? Verschiedenheit des Begriffs "Totalverlust" nach deutschem und englischem Rechte. Hat nach dem gemeinen Völkerrechte, nach dem deutschen oder nach dem englischen Rechte die später für berechtigt erklärte Nehmung den sofortigen Übergang des Eigentums auf den Nehmerstaat zur Folge?
Seefracht. Zur Bedeutung der Klausel: Im Falle einer Blockade des Bestimmungshafens ... steht es dem Kapitän frei, die Güter zu löschen "at the nearest safe and convenient port".
1. Gibt es einen Rücktritt von einer zur Ausführung gebrachten offenen Handelsgesellschaft?
2. Ist in dem Falle, wenn der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag nachträglich geändert wurde, ein Unterschied zu machen, je nachdem von dem Vertrag im ganzen oder nur von der Änderung zurückgetreten werden soll?
1. Welche Behörde vertritt in Preußen den Reichsmilitärfiskus gegen Klagen, die Hinterbliebene eines an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorbenen Offiziers auf Grund der §§ 839, 844 BGB. und des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 erheben?
2. Kann solchen Ansprüchen ein Einwand aus § 38 Abs. 1 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 entgegengehalten werden?