1. Begriff der Abrechnung nach § 782 BGB. 2. Anerkenntnis auf Grund einer Abrechnung gemäß § 782 BGB. durch Entgegennahme der Abrechnung und Fortsetzung des Geschäftsverkehrs.
1. Begründet die Vorschrift einer Kriegsverordnung, die gesamten Vorräte und die gesamte Erzeugung an eine bestimmte Kriegsgesellschaft abzuliefern, Unmöglichkeit der Leistung?
2. Auslegung der Vertragsbestimmung: "Lieferzeit: Oktober bis Mai" oder "Lieferzeit Oktober/Mai." Ist der letztgenannte Monat mit einzurechnen?
3. Zur Surrogation bei beschränkter Gattungsschuld.
Bildet es eine ausreichende Angabe des Grundes für die Entziehung des Pflichtteils, wenn in der letztwilligen Verfügung nur die vom Gesetz in § 2333 Nr. 5 BGB. gebrauchten Worte wiedergegeben werden?
1. Besitzt die Fettstelle Groß-Berlin Parteifähigkeit? 2. Zur Frage der Neuschaffung von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (Kommunalverbänden).
Tritt bei der offenen Handelsgesellschaft der für den Fall des Todes eines Gesellschafters bestimmte Übergang des Geschäfts auf den anderen Gesellschafter auch dann ein, wenn ein Gesellschafter gekündigt hat, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt?
Ist die Bestimmung des § 326 Abs. 2 BGB. nur dann anwendbar, wenn der säumige Teil voraussehen konnte, daß infolge seines Verzugs die Erfüllung des Vertrags für den anderen Teil kein Interesse haben werde?
1. Wann entsteht, wenn der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache anstelle der mangelhaften verlangt, der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der letzteren?
2. Kann dem Verkäufer, der geltend macht, daß die Rückgewähr infolge Verzugs des Käufers kein Interesse für ihn habe, weil er die Sache nun nicht mehr seinem eigenen Lieferanten zurückgeben könne, entgegengehalten werden, daß er sie als Händler anderweit verwerten könne?
Findet die Auslegungsregel des § 125 Satz 2 BGB., daß der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel Nichtigkeit zur Folge hat, Anwendung, wenn die Parteien nach dem vollständigen Abschlusse des Rechtsgeschäfts vereinbaren, daß es beurkundet werden soll?