1. Ist, wenn ein Veräußerungsverbot gemäß § 6 des Kapitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 im Grundbuch eingetragen ist, die Eintragung einer Zwangshypothek vom Grundbuchamt nur vorzunehmen, wenn ihm zuvor die Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde nachgewiesen wird?
2. Betrifft § 136 BGB. nur solche gerichtliche und behördliche Veräußerungsverbote, die den Schutz bestimmter Personen bezwecken?
1. Fallen nach dem 10. November 1918 entstandene Ansprüche aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen unter § 8 der Verordnung über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich vom 4. Dezember 1919?
2. Ist der Rechtsweg für Ansprüche von Militärpersonen auf eine einmalige Beschaffungsbeihilfe zulässig?
1. Kann sich ein Schaubühnenunternehmer, der die Abgabe der Garderobe gegen Marken vorschreibt, von der Rückgabepflicht dadurch befreien, daß er die Rückgabe an den Inhaber einer falschen, aber täuschend ähnlichen Marke nachweist?
2. Wie müssen die Garderobenmarken beschaffen sein, um der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu genügen?
1. Kann der Eigentümer einer gestohlenen Sache, die von einem gutgläubigen Erwerber weiterveräußert und nicht mehr zu erlangen ist, gegen diesen einen Herausgabeanspruch bezüglich des Erlöses auf § 281 BGB. stützen?
2. Kann es dafür von Bedeutung sein, wenn die Weiterveräußerung gegen das Verbot des Kettenhandels oder gegen kriegswirtschaftliche Verbotsvorschriften verstieß?
3. Was ist in § 992 BGB. unter "strafbarer Handlung" zu verstehen?
4. Zur Auslegung des § 687 Abs. 1 BGB.
Über die Anforderungen, denen der Bescheid des Gemeindevorstands im Falle des § 5 des preußischen Tumultschadengesetzes vom 11. März 1850 genügen muß, um die dort für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung vorgesehene Ausschlußfrist von vier Wochen in Lauf zu setzen.
1. Zur Frage der Steuerpflicht bei Grundstücksübereignungen, die sich außerhalb des Grundbuchs vollziehen, nach preußischem Landesstempelrecht und nach dem Reichsgrunderwerbsteuergesetz.
2. Zur Auslegung der Übergangsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes.
Zum Begriffe der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Reichshaftungsgesetzes vom 22. Mai 1910. Inwieweit fällt die Tätigkeit der Beamten des Kaiser-Wilhelm-Kanals darunter?
Ist für die Frage, ob eine Eheverfehlung verziehen ist, maßgebend, wie der andere Ehegatte das Verhalten, aus dem die Verzeihung sich ergeben soll, aufgefaßt hat?