Ist der Rechtsweg zulässig für eine Bereicherungsklage gegen das Deutsche Reich, die auf Rückzahlung eines gemäß der Verordnung vom 30. Oktober 1919 eingezogenen Zwischengewinns gerichtet und auf die Behauptung, diese Verordnung entbehre der Rechtsgültigkeit, gestützt ist?
Findet die Mieterschutzverordnung auf das Beamtendienstverhältnis Anwendung, insbesondere wenn der Beamte nach seinem Dienstaustritte noch eine Zeitlang in der Dienstwohnung belassen ist?
1. Welche rechtlichen Beziehungen entstehen zwischen dem Auftraggeber und einer beauftragten Bank, wenn der Auftrag dahin geht, eine andere Bank zur Akkreditivbestellung zu veranlassen? Inwieweit haftet die zuerst beauftragte Bank dem Auftraggeber, wenn die zweite Bank die ihr erteilten Anweisungen nicht befolgt hat?
2. Kann Klage erhoben werden auf Entlastung eines Kontos um einen bestimmten Geldbetrag?
Genügt nach § 48 GBO., wenn ein Recht für Eheleute, die in einer der im BGB. geregelten Arten der ehelichen Gütergemeinschaft leben, gemeinschaftlich eingetragen werden soll, die Angabe, daß sie "in ehelicher Gütergemeinschaft leben" oder daß die Eintragung "für das Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft" erfolgen soll, oder ist die Bezeichnung der speziellen Gütergemeinschaftsart -- allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschafts-, Fahrnisgemeinschaft -- erforderlich?
Ist ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen ist, im Sinne von § 566 BGB. vollwirksam, wenn der Mieter den Vertragsantrag des Vermieters auf gleicher Linie mit dessen Namenszug unter Voranstellung des Wortes "Einverstanden" unterschrieben hat?
Ist ein Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach der Dienststelle erleidet, ein im Dienst erlittener Betriebsunfall im Sinne von § 1 Abs. 1 des Reichsbeamtenfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901?
1. Ist der unerlaubte Handel mit Sacharin ein nichtiges Rechtsgeschäft?
2. Bedeutung des Umstandes, daß der von beiden Parteien für Sacharin gehaltene Stoff Zucker gewesen ist.
1. Ist der Rechtsweg zulässig für Ansprüche aus Verträgen, die der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle und Fette mit Dritten über die Verarbeitung der von ihm in Anspruch genommenen Knochen abgeschlossen hat?
2. Gilt die Abgeltungsverordnung vom 4. Dezember 1919 auch für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Verträgen, soweit sie in der Zeit vor dem 10. November 1918 zu erfüllen gewesen wären?