Kann die Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung in dem durch den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit erfolgen oder muß sie zum Gegenstande eines neuen Prozesses gemacht werden?
Fällt die Lieferungsverpflichtung fort, wenn der Verkäufer bei dem Vertragsschlusse wußte, daß der Käufer die Ware in unbefugtem Handelsbetriebe weiterabsetzen wolle oder wenn er nach dem Verkaufe von einer solchen Absicht des Käufers oder davon Kunde erhält, daß dieser im Wege des Kettenhandels über die Ware zu verfügen gedenke?
1. Bedarf auch dann, wenn das Vorkaufsrecht eines Siedlungsunternehmens gemäß § 4 Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 begründet ist und ausgeübt wird, der Kaufvertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten noch der Genehmigung der zuständigen Behörde in Gemäßheit der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918?
2. Tritt die in § 8 RSiedlG. in Verbindung mit § 510 Abs. 1 BGB. begründete Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Inhalts des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags erst mit dessen Genehmigung nach Maßgabe der Bek. vom 15. März 1918 ein?
3. Muß die Mitteilung von dem Vertragsinhalt an den Vorkaufsberechtigten, um die in § 7 Abs. 1 RSiedlG. bestimmte Frist in Lauf zu setzen, auch die Angabe enthalten, daß der Vertrag mit dem Dritten gemäß der Bek. vom 15. März 1918 genehmigt sei?
Rücktritt von einem Werklieferungsvertrag wegen veränderter Umstände. Inwieweit hat der Besteller Anspruch darauf, daß der Unternehmer die zur Ausführung der Bestellung beschafften Rohstoffe ausschließlich für den Vertragszweck bereit hält und verwendet?
1. Kann die rechtsgeschäftlich bestimmte Schriftform nach § 127 BGB. dadurch gewahrt werden, daß die Namensunterschrift des Ausstellers der Urkunde im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellt wird?
2. Auslegung des Schreibens einer Versicherungsgesellschaft, die das bestehende Versicherungsverhältnis zugleich mit dem Angebote kündigt, ein neues Versicherungsverhältnis zu erhöhten Prämien einzugehen.
Betrifft § 28 der Verordnung vom 12. Februar 1920 über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern usw. nur solche Streitigkeiten, bei denen Kriegsteilnehmer, Zivilinternierte oder sonstige Arbeitnehmer beteiligt sind, deren Verhältnisse in den vorausgehenden Bestimmungen der Verordnung besonders geregelt sind?
Zum polnischen Valutagesetz vom 20. November 1919. Einwirkung der nachträglichen Vereinbarung, daß die im abgetretenen Gebiet zahlbare Schuld durch Überweisung an eine Bank in Deutschland beglichen werden soll.