In welchem Umfange haften der Schiffer und Rheder dritten Personen für den diesen aus der Untüchtigkeit der zum Laden oder Löschen verwendeten Gerätschaften erwachsenen Schaden, wenn diese Arbeiten durch besondere Stauer mit deren Gerätschaften bewirkt werden?
Hat bei einer Seeversicherung auf Güter für alle Gefahr der Versicherer auch den höheren Zoll zu ersetzen, welcher infolge der Verfügung einer kriegführenden Macht von den Gütern zu entrichten ist?
Ist der Aussteller eines s. g. durchgehenden Konnossements unbedingt verpflichtet, in Ermangelung einer bestimmten, in demselben vorgeschriebenen Reiseroute die betreffenden Güter auf dem geographisch nächsten Wege nach ihrem Bestimmungsorte zu befördern, und haftet er bei der Beförderung eines ihm vertragsmäßig nicht gestatteten Umweges für höhere Gewalt?
Bedeutung von "intermediate ports".
Gehört die behufs der Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteiles oder anderen vollstreckbaren Titels (§. 702 C.P.O.) bewirkte Pfändung zu den in §. 23 Nr. 2 K.O. erwähnten Rechtshandlungen, durch welche einem Konkursgläubiger eine Sicherung gewährt wird, die er nicht oder nicht in der Art, oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte?1
Ist der Landesgesetzgebung durch §. 12 des Einf.-Ges. zur Konkursordnung gestattet, den früheren Generalpfandrechten die Wirksamkeit auch in bezug auf das nach dem 1. Oktober 1879 erwordene Vermögen zu sichern?
Beurteilung der Priorität einer Forderung nach dem am Sitze des Konkursgerichtes geltenden Rechte. Genügt hinsichtlich der Form des Rechtsgeschäftes die Beobachtung der Form desjenigen Rechtsgebietes, in welchem dasselbe zu wirken bestimmt ist? Absicht der Kontrahenten.
Zeitige Freiheitsstrafe als Ehescheidungsgrund nach protestantischem Eherechte. Ist der Praxis der Konsistorien und Gerichte des ehemaligen Kurfürstentumes Hessen, welche nur die Zuerkennung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Scheidungsgrund anerkannte, als partikuläre Rechtsbildung anzusehen und zu beachten?
Ist für den Inhalt und das Maß einer Realservitut nur das Bedürfnis des herrschenden Grundstückes ohne Rücksicht auf die persönlichen Interessen des Eigentümers mit Rücksicht auf andere ihm gehörige Grundstücke maßgebend?
Umfang der Ausübung einer Servitut bei Vergrößerung des herrschenden Grundstückes. Verantwortlichkeit einer Gemeinde, zu deren Gunsten die Servitut besteht, für deren mißbräuchliche Ausübung durch einzelne Ortseinwohner. Veränderungen auf dem herrschenden und dienenden Grundstücke. Verhältnis beider zu einander.