1. Unter welchen Voraussetzungen ist nach § 633 Abs. 2 BGB. der Besteller darauf beschränkt, statt Neuherstellung eines mangelfreien Werkes die Beseitigung des Mangels zu verlangen?
2. Was ist in § 640 BGB. unter Abnahme des Werkes zu verstehen?
3. Ist der Anspruch auf Beseitigung des Mangels gegenüber dem auf Neuherstellung im Sinne der §§ 527, 268, 529 Abs. 2 ZPO. als ein rechtlich anders gearteter Anspruch oder als eine bloße Beschränkung des Klaganspruchs anzusehen?
Kann bei einem Grundstückskaufvertrage nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gemäß § 326 Abs. 1 BGB. gesetzten Nachfrist eine weitere Pflicht des Verkäufers zur Erfüllung des Vertrags daraus hergeleitet werden, daß er durch spätere Handlungen seinen Willen ausgedrückt hat, beim Vertrage stehen zu bleiben?
1. Zur Abgrenzung der prozeßhindernden Einreden nach § 274 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 ZPO.
2. Zuständigkeit der im § 2 der Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919/11. März 1920 vorgesehenen Schiedsgerichte.
1. Erfordert § 313 BGB. auch die Beurkundung von bereits vor der Aufnahme der notariellen Urkunde erfüllten Gegenleistungen des Käufers?
2. Einrede der allgemeinen Arglist gegenüber der Berufung auf die Richtigkeit von Verträgen. Culpa in contrahendo. Kann sich derjenige auf die Richtigkeit berufen, welcher sie, wenn auch nicht arglistigerweise, dadurch herbeigeführt hat, daß er den anderen Teil in den Irrtum versetzte, die Beobachtung der Form sei nicht erforderlich?
3. Wird die Einrede der allgemeinen Arglist dadurch ausgeschlossen, daß derjenige, welcher sie erhebt, sich an dem durch zu niedrige Angabe des Kaufpreises verübten Steuerbetrug beteiligt hat?
4. Kann sie dazu führen, daß derjenige, dem sie entgegengesetzt wird, zur Erfüllung des nichtigen Vertrags verurteilt wird?
1. Können kirchliche Gerätschaften Gegenstand von Privatrechten sein?
2. Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs.
3. Über die Bedeutung eines Antrags nach Art. 13 Abs. 2 der Reichsverfassung.
1. Zur Anwendung des § 245 BGB. 2. Zur Frage der Rechtsgültigkeit der Regelung der Hypothekenaufwertung in Art. I der dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. I S. 74).
Kann sich gegenüber dem Anspruch auf Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes der Beklagte auf ein Urteil, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Zustandes verlangen darf, auch dann berufen, wenn dieses Urteil schon vor der Begehung der Eigenmacht rechtskräftig geworden war (§ 864 Abs. 2 BGB.)?
1. Ist das durch das sächsische Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken vom 20. November 1920 eingeführte gesetzliche Vorkaufsrecht als eine Beschränkung des Eigentums im Sinne des Art. 109 EG. BGB. zu erachten und deshalb rechtswirksam?
2. Stellt sich die Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts durch Gesetz als eine Enteignung im Sinne des Art. 153 Abs. 2 der Reichsverfassung dar?