1. Läßt das Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 ebenso wie das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 bei Dienstbeschädigung neben dem öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch einen bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch zu?
2. Sind durch Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich Schadensersatzansprüche beseitigt, die gegen den Staat als Eisenbahnunternehmer entstanden waren?
Nach welchen Grundsätzen ist die Höhe der Entschädigung wegen Totalverlustes beim Sinken der deutschen Währung zu berechnen, wenn in einer Seeversicherungspolice einerseits vereinbart ist, daß die Abladungen in ausländischer Währung deklariert werden können, anderseits der Höchstbetrag der Abladung in einem Dampfschiffe auf 3000000 M festgesetzt ist?
Kann der Dienstverpflichtete, dem die vereinbarte Vergütung im voraus bezahlt ist, mit Rücksicht auf die bis zur Leistung seiner Dienste eingetretene Geldentwertung Aufwertung verlangen?
Hat bei einem Fixgeschäft der Rücktretende zur Begründung seines Rücktrittsrechts Annahmeverzug des anderen Teils darzutun, wenn die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen haben?
Kann die Vereinssatzung wirksam bestimmen, daß der Austritt einem Mitglied nicht gestattet ist, gegen das ein ehrengerichtliches Verfahren im Verein anhängig ist?
Geht das gemäß § 647 BGB. begründete Pfandrecht des Werkunternehmers, der ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff ausgebessert hat, in dem Falle unter, wenn er auf Weisung des Bestellers das Schiff an einen Dritten herausgibt?
Ist der Rechtsweg für eine Klage aus § 1004 BGB. zulässig, mit der geltend gemacht wird, daß der Beklagte mit Unrecht behaupte, Betriebsratsmitglied zu sein und zu Betriebsratsgeschäften den Betrieb der Klägerin betreten zu dürfen?
1. Enthält Art. 129 Abs. 2 RVerf. vom 11. August 1919 eine Rechtsvorschrift, aus der der einzelne Beamte sofort wirksam Rechte ableiten kann, oder nur eine Richtlinie für die künftige Gesetzgebung?
2. Verlangt Art. 129 Abs. 2 RVerf., daß die Voraussetzungen und Formen der Zurruhesetzung durch Gesetz geregelt sind, oder genügt deren Festsetzung durch eine gesetzlich zugelassene Ortssatzung?
Ist der Rechtsweg zulässig für Ansprüche auf Rückzahlung von Beträgen, die mit Zustimmung der Behörde an die Stelle von sichergestelltem Militärgut (Verordnung vom 23. Mai 1919, RGBl. S. 477) getreten sind?
Findet, wenn der Dritte, der vertragsmäßig einen Schiedsrichter ernennen soll, vor der Ernennung wegfällt, § 1029 oder § 1033 ZPO. entsprechende Anwendung?