Gilt die Bestimmung des §. 3 des Markenschutzgesetzes, daß die Eintragung von Warenzeichen, welche bis zum Beginne des Jahres 1875 im Verkehre allgemein als Kennzeichen der Waren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, nicht versagt werden dürfe, auch in Fällen, wo die Anmeldung des Warenzeichens erst nach dem 1. Oktober 1875 erfolgte?
In welchem Umfange begründet die gemäß §. 20 Ziff. 1 des Markenschutzgesetzes gegebene Erklärung, sich der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes (jetzt Landgerichtes) zu Leipzig zu unterwerfen, die Zuständigkeit dieses Gerichtes?
Darf der Richter den Kausalzusammenhang zwischen Verschulden und Unfall deshalb als gegeben erachten, weil bei Beobachtung der in Frage stehenden Vorsichtsmaßregel, der Regel nach, der Unfall verhütet worden wäre?
1. In welchem Sinne ist die in Art. 211 Abs. 1 H.G.B. angeordnete Nichtigkeit der vor Eintragung der Aktiengesellschaft ins Handelsregister ausgegebenen Aktien aufzufassen?
2. Steht dem einzelnen Aktionär gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer aufgelösten Aktiengesellschaft wegen fehlerhafter Verwaltungshandlungen ein Klagrecht zu?
3. Außerkontraktliche Schadensersatzpflicht der Gründer einer Aktiengesellschaft gegenüber späteren Aktienerwerbern nach preußischem Landrechte.
4. Berechnung der Revisionssumme bei der nach §. 134 Abs. 1-4 K.O. dem Konkursverwalter gegenüber verlangten Feststellung einer bestrittenen Konkursforderung.
5. Nachträgliche Anerkennung der nach Eröffnung eines Konkurses gegen die Vorschriften in §§. 218. 220 C.P.O. fortgesetzten Prozeßführung durch beide Parteien.
6. Widerspruch zwischen der im "Thatbestande" und der in den "Entscheidungsgründen" vorkommenden Darstellung des Sach- und Streitstandes.
1. Außerordentliche Schadensersatzpflicht der Gründer und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen Ausgabe nicht volleingezahlter Aktien späteren Aktienerwerbern gegenüber nach preußischem Landrechte und nach dem Handelsgesetzbuche.
2. Doppelte Sachdarstellung im Thatbestande des Urteiles.
3. Bedeutung des §. 260 C.P.O.
Sind Sachen, welche der Eigentümer dem Gewahrsame des Faustpfandgläubigers ohne dessen Wissen und Willen entzieht, als gestohlen oder verloren im Sinne von Art. 306 Abs. 4 H.G.B. zu erachten?