Über die Anfechtung eines Urteils, welches vom Landgericht in einem Ehescheidungsprozeß über Klage und Widerklage unrichtigerweise in der Art erlassen ist, daß die Entscheidung nach der einen Seite auf das Ausbleiben des Klägers, nach der anderen Seite auf sachliche Erwägungen gestützt wird.
Genügt bei der Gesamtvertretung schon das Verschulden eines der Vertreter, um eine Haftung der vertretenen juristischen Person aus vertraglichem Verschulden zu begründen?
1. Kann eine Verletzung des § 308 ZPO. im Wege des § 295 ZPO. geheilt werden?
2. Kann in einem Antrage auf Zurückweisung der Berufung des Gegners eine Erweiterung des eigenen erstinstanzlichen Antrags gefunden werden?
Ist in dem Falle, daß bei einem Feuerversicherungsvertrag nachträglich die Versicherungssumme erhöht wird und dabei über die zu tragende Gefahr ausführliche Angaben gemacht werden, eine zwischen dem Abschluß des ursprünglichen und dem Abschluß des nachträglichen Vertrags eingetretene Gefahrerhöhung schon "bei Abschluß des Vertrags" vorhanden gewesen oder erst "nach Abschluß" eingetreten?
Kann eine Partei, deren Berufung mangels rechtzeitigen Nachweises der Zahlung der Prozeßgebühr durch Beschluß gemäß § 520 Abs. 3 ZPO. a. F. als unzulässig verworfen wurde, ihren Berufungsantrag im Wege der Anschlußberufung erneuern?
1. Findet § 12 WZG. auch dann Anwendung, wenn ein Wort, das einem anderen als Warenzeichen geschützt ist, als Bestandteil einer Firma verwendet wird?
2. Anwendungsgebiet des § 13 WZG.
3. Zur Frage der Verwechslungsgefahr nach § 16 UWG.
Fällt die Rüge, daß die beantragte Wiederholung der Beweisaufnahme abgelehnt und die Entscheidung lediglich auf die in einem Vorprozeß erhobenen Beweise gegründet worden ist, unter § 286 ZPO. und damit unter die VO. zur Entlastung des Reichsgerichts vom 15. Januar 1924 (RGBl. I S. 29)?