1. Zur Rechtsnatur des Vorschusses im Sinne des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung.
2. Muß der nachträglich als Armenanwalt beigeordnete Prozeßbevollmächtigte einen früher empfangenen Vorschuß insoweit zurückzahlen, als er zur Deckung der nach seiner Beiordnung erwachsenen Verhandlungsgebühr bestimmt ist?
Darf das Berufungsgericht eine Widerklage auf Ehescheidung abweisen, wenn in erster Instanz auf Klage und Widerklage geschieden war und nur die verklagte Partei Berufung (mit dem Antrag auf Abweisung der Klage) eingelegt hat?
1. Ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Wiederkauf davon abhängig, daß das Wiederkaufsrecht im Kaufvertrag selbst vorbehalten wird?
2. Inwieweit können die Vorschriften über den Wiederkauf auf die Vereinbarung eines Wiederverkaufsrechts angewendet werden?
Unterliegt ein für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis 30. September 1927 rückständiger Wohnungsmietzins der freien Aufwertung, wenn von keiner Partei eine Erklärung gemäß § 1 des Reichsmietengesetzes abgegeben worden ist?
Ist ein erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erklärter Unterhaltsverzicht der Frau nichtig, wenn er einen Teil eines die Scheidung erleichternden Abkommens bildet?
1. Kann der Schleppunternehmer seine Schlepp-Bedingungen auch gegenüber einem geschleppten Kahn geltend machen, wenn sich der Kahneigner im Frachtvertrag dem Absender gegenüber, der die Schleppkraft stellen mußte, diesen Schlepp-Bedingungen unterworfen hatte?
2. Sind die in RGZ. Bd. 98 S. 123 aufgestellten Grundsätze auch dann anwendbar, wenn der Schleppunternehmer bei dem Unfall des geschleppten Schiffes nicht zugegen war?
3. Unter welchen Umständen kann der Kahneigner gegenüber der Berufung auf § 12 Nr. 1 der Elbe-Schlepp-Bedingungen (Versäumung unmittelbarer Schadensanzeige) die Einrede der Arglist erheben?
Kommt bei der Firma einer Gesellschaft mbH., die allein dem Gegenstand des Unternehmens entnommen ist, für die Frage, ob sie geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts herbeizuführen, nur ein etwaiger Zusatz (HGB. § 18 Abs. 2) oder die ganze Firma in ihrem Gesamteindruck in Betracht?
Ist ein hypothekarisch gesichertes Pfandbriefdarlehen, das eine Gemeinde bei einer landschaftlichen Kreditanstalt aufgenommen hat, nach dem Anleiheablösungsgesetz zu behandeln?
1. Zur Abgrenzung des nichtrevisiblen Landesrechts vom Reichsrecht.
2. Ist dem Art. 153 der Reichsverfassung zu entnehmen, daß auch für Angriffe gegen die Rechtswirksamkeit eines über die Enteignungsentschädigung geschlossenen Vergleichs der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offengehalten werden muß?