Ist dem Erfordernis der behördlichen Genehmigung nach dem preuß. Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken vom 10. Februar 1923 genügt, wenn beim Vorliegen einer Kette von Veräußerungsgeschäften das letzte Geschäft genehmigt worden ist?
1. Zur rechtsgestaltenden Wirkung des Zuschlagsbeschlusses. 2. Ist der Zwangsversteigerungsrichter befugt, den Zuschlagsbeschluß durch einen nachträglichen Beschluß zu ergänzen oder zu ändern?
3. Welche Bedeutung haben Vorgänge im Versteigerungstermin für die Auslegung des Zuschlagsbeschlusses?
1. Begründet die Durchstreichung eines Übertragungsvermerks bei Bestehenlassen der Unterschrift ein Blankoindossament?
2. Über die Beweislast im Wechselprozeß.
1. Sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder diejenigen des preuß. Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit maßgebend für die Entscheidung der Frage, wem, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und von welcher Stelle die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde zu erteilen ist?
2. Gewähren die vollstreckbaren Urkunden des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. dem Gläubiger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder bedarf es einer vorgängigen Ermächtigung oder Bewilligung des Schuldners, der sich in der Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat?
1. Ist durch das Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft unmittelbare und ausschließliche Schuldnerin aller Verpflichtungen geworden, die nach dem Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich von 1920 dem Reich gegenüber den Reichsbahnbeamten oblagen?
2. Genügt es zur Begründung des Gerichtsstandes aus § 32 ZPO., daß der Kläger das behauptete Verhalten des Beklagten als unerlaubte Handlung bezeichnet?
1. Kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund von § 16 des Gesetzes über die Verzinsung aufgewerteter Hypotheken usw. vom 9. Juli 1927 (RGBl. I S. 171) nur gegenüber einem bestimmten Schuldner erteilt werden?
2. Ist der Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung nach der bezeichneten Vorschrift an eine Frist gebunden?
1. Nach welchen Merkmalen bestimmt sich, ob eine öffentlichrechtliche Kreditanstalt eine Grundkreditanstalt im Sinne des § 47 AufwG. ist?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Provinzialinstitut (Provinzialhilfskasse) eine Bankanstalt einer preußischen Provinz im Sinne des § 16 Nr. 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Anleiheablösungsgesetz vom 2. Juli 1926?
3. Verstößt § 44 AnlAblG. gegen Art. 153 RVerf.?