1. Kann im Konkursverfahren ein Gläubiger, nachdem er abgesonderte Befriedigung beansprucht hat und nachdem seine Forderung zur Tabelle nur für den Ausfall festgestellt worden ist, aus der Masse Befriedigung für die ganze Forderung verlangen, wenn ihm das Absonderungsrecht nicht zusteht? 2. Kann dieses Verlangen Gegenstand einer Feststellungsklage sein?
1. Über Betriebs- und Diensterfindung. 2. Auslegung des Begriffs der Patentfähigkeit einer Diensterfindung, von der nach dem Tarif der Anspruch des Erfinders auf Vergütung abhängt.
3. Über das Persönlichkeitsrecht an der Erfindung.
4. Zum Erfordernis des erfinderischen Überschusses, wenn eine Diensterfindung sich aufbaut auf Vorarbeiten, die im Betrieb gemacht worden sind (innerer Stand der Technik).
5. Über das Recht des Erfinders, bei einer vom Dienstberechtigten zum Patent angemeldeten Diensterfindung im Anmeldungsverfahren mitzuwirken.
6. Zur Frage der tarifmäßigen Vergütung für eine Diensterfindung, wenn sie von der gewerblichen Verwertung abhängt, der Dienstberechtigte aber später die weitere Verwertung eingestellt hat.
1. Ist die Vorschrift in § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO. durch die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931, Sechster Teil (Rechtspflege) Kapitel 1 § 11 (RGBl. I S. 537, 564) geändert worden?
2. Kommt es für die nach § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO. zu treffende Entscheidung in Betracht, wenn inzwischen bereits ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Revisionsklägers ergangen ist?
1. Haftet die Reichsbank als Prokuraindossatarin aus dem Wechselinkassoauftrag für ein Versehen des Notars beim Wechselprotest?
2. Hat der Vormann, der einen bereits präjudizierten Wechsel einlöst, den Wechselbereicherungsanspruch gegen den Aussteller?
3. Haftet der Notar, der einen ungültigen Protest aufgenommen hat, dem dadurch geschädigten Wechselinhaber auch für die Kosten eines Wechselregreßprozesses, in dem die Klage des Inhabers wegen der Nichtigkeit des Protestes abgewiesen worden ist?
1. Findet § 419 BGB. auch auf eine zu Sicherungszwecken vorgenommene Vermögensübertragung Anwendung?
2. Unter welchen Voraussetzungen steht dem Übernehmer des Vermögens wegen eigner Forderungen ein Recht auf Vorwegbefriedigung zu?
3. Zur Anwendung des § 419 Abs. 2 BGB.
Gilt beim Abzahlungsgeschäft die vom Verkäufer auf Grund einstweiliger Verfügung erwirkte Weg- und Inverwahrungnahme der verkauften Sache durch einen Sequester als Ausübung des Rücktrittsrechts?
1. Zur Anwendung des § 419 BGB. 2. Zur Frage der Anwendbarkeit der sog. Saldotheorie bei Bereicherungsansprüchen, die aus nichtigen Knebelungsverträgen hervorgehen.