1. Inwiefern steht dem aus einem unbedingten Veräußerungs- und Verpfändungsverbote berechtigten Nacherben die Klage auf Beseitigung der diesem Verbote zuwider erworbenen Hypothek gegen den Gläubiger schon vor Eintritt des Substitutionsfalles zu?
2. Ist der Erwerb des Hypothekenrechtes in Ansehung des Glaubens an den Inhalt des Grundbuches nach dem Zeitpunkte der Präsentation oder nach dem der Eintragung zu beurteilen?
Wenn die Gütergemeinschaft infolge des Konkurses durch Vertrag aufgehoben worden, können dann die ausgefallenen gütergemeinschaftlichen Gläubiger sich an das später durch Erbanfall von der nicht persönlich verhafteten Ehefrau erworbene Vermögen halten?
1. Ist die landesrechtlich vorgeschriebene Schriftform bei Verpfändung hypothekarischer Forderungen durch Art. 317 H.G.B. für Handelsgeschäfte aufgehoben?
2. Haftet derjenige, welcher ein Blankett unterschreibt und fortgiebt, nach Maßgabe des später ausgefüllten Inhaltes desselben, wenn er sich mit der Ausfüllung durch den anderen Kontrahenten ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt, oder wenn er die ihm bekannt gewordene Ausfüllung nachträglich genehmigt hat?
3. Wird dem Erfordernisse der Schriftform eines Vertrages (§§. 131 flg. A.L.R. I. 5) durch ein später ausgefülltes Blankett genügt?
1. Kann der Vermieter, welcher Massegläubiger ist, das ihm zustehende Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus den eingebrachten Sachen des Mieters (Art. 2102 Ziff. 1 Code civil) gleich einem gewöhnlichen absonderungsberechtigten Gläubiger nach §. 117 K.O. auf den Erlös geltend machen?
2. Ist ein solches Recht, falls es dem Konkursverwalter bekannt ist, durch diesen von Amts wegen zu berücksichtigen, oder ist es geltend zu machen und wie?
1. Darf der Schiffer dem legitimierten Inhaber eines Orderkonnossementes, welcher das Konnossement vom Ablader auf Grund kontraktlicher Beziehungen erhalten hat, die Güter vorenthalten, weil der Ablader auf Grund später entstandener Differenzen die Rückgabe des Konnossementes von dem Inhaber fordern könne?
2. Hat ein Schiff, welches seines Tiefganges wegen in den Hafen des Bestimmungsortes nicht einzulaufen vermag, im frachtrechtlichen Sinne den Bestimmungsort schon erreicht, wenn es auf der Rhede desselben zu Anker geht?
3. Gilt die Vorschrift des Art. 602 Abs. 2 H.G.B. auch dann, wenn der Empfänger die Abnahme nicht schlechthin verweigert, sondern nur Differenzen über Modalitäten derselben entstehen und wird durch dieselbe eine Verpflichtung des Schiffers auch gegenüber dem Empfänger begründet?
4. Kann der Schiffer, welcher die Vorschrift des Art. 602 H.G.B. nicht befolgt und sich vielmehr durch sein Verfahren dazu außer stand gesetzt hat, sich gegenüber der Klage des Empfängers auf Schadensersatz wegen Nichtauslieferung der Güter darauf berufen, daß der Empfänger bei jenen Differenzen im Unrechte gewesen sei und er daher nur zur Niederlegung verpflichtet gewesen sein würde?
5. Einwand des Schiffers ex jure cesso des Abladers, daß der Empfänger diesem gegenüber das Konnossement rechtswidrig und mala fide besitze und daher zu dessen Rückgabe verpflichtet sei.
Erfordernisse und Voraussetzungen der Verpfändung von Schiffsparten. Begriff der Schiffspart. Ist die Eigentumsquote am Schiffe oder sind die Ansprüche an den Korrespondentrheder und die Mitrheder das Prävalierende? Ist die Verpfändung in Ansehung der mit der Schiffspart verbundenen Forderungen rechtsgültig, wenn die zur Verpfändung der Eigentumsquote am Schiffe erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen?
1. Bedeutung des "Namens der Person" und der "Firma" im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 der Wechselordnung. Unwesentliche Ungenauigkeiten in der Bezeichnung der Firma.
2. Befugnis zur Führung einer Firma.