1. Verstößt ein Verlagsvertrag gegen die guten Sitten, wenn er dem Verleger das Verlagsrecht an allen Auflagen des Werkes einräumt, den Verfasser verpflichtet, jede neue Auflage binnen bestimmter Frist zu bearbeiten, und bei Behinderung oder Ablehnung des Verfassers dem Verleger das Recht gibt, die nötigen Änderungen des Werkes durch einen sachkundigen Dritten vornehmen zu lassen?
2. Rücktritts- und Kündigungsrecht des Verfassers; unvorhergesehene Veränderung der Umstände.
3. Erhöhung des Ladenpreises der neuen Auflage durch den Verleger.
4. Wann empfängt der Verlagsvertrag durch Anteil des Verfassers am Ladenpreis gesellschaftsartigen Inhalt?
1. Ist nach § 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in der Fassung des preußischen Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 die Ausweisung von Freiflächen zulässig?
2. Kann bei Eingriffen der Obrigkeit in die Rechte eines einzelnen Entschädigung auf Grund von § 75 Einl. z. Preuß. ALR. nur dann begehrt werden, wenn die Eingriffe rechtmäßig, oder auch dann, wenn sie rechtswidrig sind?
3. Zur Haftung preußischer Gemeinden bei unzulässiger Versagung einer Bauerlaubnis.
4. Wird, wenn ein Baugesuch auf Grund einer unzulässigen Freiflächenausweisung abgelehnt worden ist, die Entschädigungspflicht der Gemeinde beschränkt durch die Vorschriften in Kap. III des Sechsten Teils der Zweiten Notverordnung vom 5. Juni 1931?
5. Geht der Aufopferungsanspruch aus § 75 Einl. z. Preuß. ALR. auf vollen Schadensersatz oder kann mit ihm nur Wertersatz für das zum Nutzen der Allgemeinheit Aufgeopferte verlangt werden?
6. Beschränkt sich die Entschädigung, die nach § 75 Einl. z. Preuß. ALR. bei Versagung einer Bauerlaubnis zu gewähren ist, auf die nachteiligen Folgen der Nichtausführung des durch die Versagung vereitelten einzelnen Bauvorhabens oder kann unter Umständen auch die durch die Versagung veranlaßte Nichtausführung weiterer Bauvorhaben und die dadurch verursachte sonstige Beeinträchtigung der Verwertung des Grundstücks berücksichtigt werden?
Wie wirkt die im Vergleichsverfahren einer Aktiengesellschaft ausgesprochene vorzeitige Kündigung des Dienstvertrags eines Vorstandsmitglieds auf das in dem Dienstvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot ein?
Inwieweit dürfen zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mbH. auch Umstände herangezogen werden, die weder dem Vertrag selbst noch dem Handelsregister zu entnehmen sind?
Wird eine Gesellschaftssteuerschuld, für welche die Anmeldepflicht verletzt wurde, auch dann schon eine Woche nach ihrem Entstehen fällig, wenn das Finanzamt später eine Zahlungsfrist bestimmt, oder tritt in diesem Fall die Fälligkeit erst mit Ablauf der Zahlungsfrist ein?
1. Wann beginnt die Frist für die Einlegung der Sprungrevision?
2. Kann mit der Sprungrevision unrichtige Anwendung des § 323 ZPO. gerügt werden?
3. Werden vertraglich in festbestimmter Höhe geschuldete wiederkehrende Leistungen dadurch zu veränderlichen im Sinne des § 323 ZPO., daß bei ihrer Aufwertung gemäß § 242 BGB. solche Umstände mit berücksichtigt werden, die der Veränderung unterliegen?
1. Zur Frage der unheilbaren Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.
2. Über den Umfang der Prüfungspflicht des Registerrichters bei Anmeldungen zum Genossenschaftsregister.
3. Liegt dem Registerrichter bei Prüfung von Anmeldungen zum Genossenschaftsregister eine Amtspflicht auch den einzelnen Genossen gegenüber ob?
1. Über Patenterschleichung, wenn der Anmelder nachträglich patenthindernde Umstände erfährt und nicht mitteilt, nachdem er zuvor auf Erfordern der Erteilungsbehörde eine Erklärung über den Stand der Technik abgegeben hatte, wonach der Patenterteilung nichts im Wege stand.
2. Über Patenterschleichung in der Weise, daß der Anmelder Mitbewerber, die über eine offenkundige Vorbenutzung der Erfindung unterrichtet sind, in Kenntnis dieses Umstandes davon abhält, dies der Erteilungsbehörde gegenüber geltend zu machen.
3. Über sittenwidrige Herbeiführung der Patentruhe nach Erteilung des Patents und Nichtigkeit der hierüber mit Mitbewerbern getroffenen Abreden.